Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausnahme vom Tarifvertrag. wissenschaftliche Hilfskräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausnahmevorschrift des § 3g BAT ist ungeachtet der Neuregelungen im Hochschulrecht mit dem bei Inkrafttreten des BAT maßgebenden Sinngehalt weiter anzuwenden, sie ergänzt die Ausnahmeregelung des 31. ÄndTV zum BAT.

2. Ähnlich der Regelung in § 1 Abs 3s TOA sind wissenschaftliche Hilfskräfte iS des § 3g BAT voll- oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die zum Zwecke der wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung in einem nicht auf Dauerbeschäftigung angelegten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, das als Durchlaufstation für eine spätere wissenschaftliche Laufbahn bestimmt ist.

3. Eine Tätigkeit in der Krankenversorgung im Rahmen einer Universitätsklinik trägt den Charakter einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit, wenn sie dazu dient, anläßlich der Versorgung der Patienten Behandlungsmethoden unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu erproben und zu überprüfen, neue wissenschaftliche Behandlungsmethoden auf neue Sachverhalte voranzutreiben und Studierende und Ärzte mit Methoden und Ergebnissen vertraut zu machen.

4. Der in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschluß der Abgeltung von bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht durch Freizeit abgegolten der Mehrarbeit ist insoweit unwirksam, als der Freizeitausgleich aus in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen unterblieben ist.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 35/89.

 

Normenkette

BAT § 3 Buchst. g

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 24.10.1990; Aktenzeichen 6 AZR 35/89)

BAG (Urteil vom 24.10.1990; Aktenzeichen 6 AZR 35/89, 6 AZR 35/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444289

ZTR 1989, 118-120 (LT1-4)

EzBAT § 3 Buchst g BAT, Nr 3 (LT1-4)

PersV 1989, 450-453 (LT1-4)

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