Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Bestimmung der Zahl der Beisitzer. Erfolglose Beschwerde im Verfahren nach § 98 ArbGG. Unzulässigkeit des Antrags aufgrund rechtsunwirksamer Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats und des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsausschuss ist nicht berechtigt, über die Anrufung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu beschließen.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 51 Abs. 1, 3; BetrVG § 27 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 22.06.2009; Aktenzeichen 36 BV 7/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. – Gesamtbetriebsrat – gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 22. Juni 2009 – 36 BV 7/09 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der, so sein Vorbringen, für die Betriebe Zentrale/Ausland und die 15 Inlandsinstitute des G. e. V. als Arbeitgeber und hier Beteiligten zu 2. gebildete Gesamtbetriebsrat. Dieser strebt mit den vorliegenden Anträgen die Errichtung einer Einigungsstelle zu den Regelungsgegenständen der Einführung und Anwendung mehrerer EDV-Systeme (Software-Programme) sowie Internet und E-Mail beim Beteiligten zu 2. und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle an.

Nach dem auszugsweise und in Kopie vorgelegten Protokoll (Anl. Ast 1, Bl. 6 f d. A.) beschloss der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1. in seiner Sitzung am 02.10.2008, die Verhandlungen zu einer „GBV Internet und E-Mail” wieder aufzunehmen und den Arbeitgeber aufzufordern, mit ihm oder dem „BA-GBR” (Betriebsausschuss des Gesamtbetriebsrats) vor dem 01.11.2008 in weitere Verhandlungen hierzu einzutreten – falls diese bis dahin nicht zustande kämen, würden die Verhandlungen für gescheitert erklärt und die Einigungsstelle angerufen; nach einem in dieser Weise vorgelegten/dokumentierten weiteren Beschluss des Gesamtbetriebsrats auf dieser Sitzung forderte dieser den Arbeitgeber ebenfalls auf, eine zugesagte verbesserte Anlage zu „LOB-IT” zu liefern und die Betriebsvereinbarung hierüber spätestens bis zum 31.10.2008 weiter zu verhandeln – für den Fall fruchtlosen Verstreichens dieser Frist würden am 31.10.2008 die Verhandlung für gescheitert erklärt und ebenfalls die Einigungsstelle angerufen. Gleiches wurde dort hinsichtlich der Einführung MS-Office, der „neuen Citrix-Server-Farm” und hinsichtlich der Software „Moodle” beschlossen. Nach einem ebenfalls auszugsweise in Kopie vorgelegten Protokoll beschloss alsdann der Betriebsausschuss des Gesamtbetriebsrats in seiner Sitzung am 31.10.2008 (ebenfalls: Anl. Ast 1, Bl. 9 bis 14 d. A.), dass die Verhandlungen zur „GBV Moodle, Internet und Email sowie zur MS-Office und neue Citrix-Server-Farm” für gescheitert erklärt und zur Besetzung der Einigungsstellen je Thema und je Betriebspartei drei Mitglieder sowie, dort namentlich bezeichnete, Einigungsstellenvorsitzende vorgeschlagen würden. Auf ein entsprechendes Anschreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats vom 05.11.2008 (Anl. Ast 2, Bl. 15/16 d. A.) teilte der Arbeitgeber und Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 07.11.2008 (Anl. Ast 3, Bl. 17/18 d. A.) seinerseits mit, dass dem Gesamtbetriebsrat der Entwurf für eine Betriebsvereinbarung zum System „Moodle” vorliege, weshalb nicht verständlich sei, dass nunmehr sofort die Einigungsstelle angerufen werden solle – zumal hier auch nicht ganz ersichtlich sei, ob hier überhaupt eine Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen werden könne, da die Einzelbetriebe von fünf Instituten dem Gesamtbetriebsrat die Verhandlungsbefugnis für diese Gesamtbetriebsvereinbarung entzogen hätten. Hinsichtlich der Einführung einer neuen Citrix-Farm und Office 2007 würde dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats der Entwurf zu einer Betriebsvereinbarung zugehen, sodass die Verhandlungen auch insoweit nicht für gescheitert erklärt werden könnten; zum Thema „LOB-IT” gebe es einen Verhandlungstermin mit den Vertretern des Gesamtbetriebsrats. Hierzu verwies der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1. mit einer E-Mail seines Vorsitzenden vom 19.11.2008 (Anl. Ast 4, Bl. 19 d. A.) darauf, dass die Mitbestimmung zu IT-Verfahren, die an zwei oder mehreren Betriebsstätten zum Einsatz kämen, in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats falle und deshalb eine Rücknahme der Delegation unwirksam sei; der Arbeitgeber könne die Einsetzung der Einigungsstelle noch verhindern, soweit er bis 21.11.2008 Verhandlungsbereitschaft und die Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters des Gesamtbetriebsrats zu den benannten Konditionen erkläre und einen Verhandlungstermin bestätige.

Der Arbeitgeber und Beteiligte zu 2. bestreitet im vorliegenden Verfahren im wesentlichen die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats als dessen originäre Zuständigkeit, verweist auf die Zurückziehung entsprechender Delegationen durch diverse Einzelbetriebsräte und stellt des weiteren in Abrede, dass der Beschluss des Gesamtbetriebsra...

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