Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässiges Feststellungsbegehren des Betriebsrats auf Unterrichtung über Werkvertragsarbeitnehmer. Unterrichtung des Betriebsrats über die Personalbedarfsplanung in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin durch eine bestimmte Unterrichtung ihrer Unterrichtungspflicht in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer nicht nachgekommen ist, liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO vor. Ebenso ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn die Arbeitgeberin einen solchen Anspruch bestreitet bzw. seine Erfüllung behauptet.

2. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat jedenfalls nach dessen Aufforderung über Bedarfsplanungen in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer zu unterrichten, wenn sie mit dem Werkvertragsunternehmen in Verhandlungen über die Änderung des bisherigen Werkvertrages verhandelt.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 92 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Rosenheim (Entscheidung vom 28.02.2019; Aktenzeichen 4 BV 32/17)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 28.02.2019 - 4 BV 32/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) mit dem E-Mail vom 15.02.2017 (Anlage AST 2) ihrer Informationspflicht über die Personalplanung bezogen auf die Werkvertragsbeschäftigten der Fa. E. nicht nachgekommen ist.

2. Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. eingestellt.

3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Feststellung, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit ihre Informationspflicht bei der Personalplanung verletzt habe.

Antragsteller ist der zu 1) beteiligte und im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin, die ca. 440 Arbeitnehmer, 30 bis 45 Leiharbeitnehmer und ca. 35 Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt, stellt Käseprodukte her.

Der beim Betriebsrat gebildete Wirtschaftsausschuss erhält eine jährliche sog. Grobplanung des Personals, die aus den Kennzahlen des Vertriebs und des sich daraus errechneten Arbeitsstundenbedarfs für das jeweils folgende Kalenderjahr gebildet wird. Aus einem Abgleich mit dem Ist-Personal ergeben sich Über- bzw. Unterdeckungen des Personals. Die zur Ausführung von Werkverträgen eingesetzten Arbeitnehmer - sog. Werkvertragsarbeitnehmer - sind in dieser Grobplanung nicht enthalten. Die jeweils kurzfristige Personalplanung erhält der Betriebsrat regelmäßig per E-Mail. Am 25.09.2015 übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat auf dessen Aufforderung vom 05.08.2015 den mit der Firma E. bestehenden Werkvertrag vom 01./02.03.2015.

Mit Schreiben vom 21.10.2016 machte der Betriebsrat einen Anspruch gemäß § 92 Abs. 1 BetrVG auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung über die anstehende Personalplanung, insbesondere die Fremdleistungsplanung (Leiharbeitnehmereinsatz und Werkvertragsbeschäftigte) geltend (Anlage AST 3 = Bl. 14 d. A.). Eine Antwort seitens der Arbeitgeberin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 02.02.2017 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin erneut auf, ihn gemäß §§ 80, 92 BetrVG bezüglich der Werkverträge zu unterrichten (vgl. Anlage AST 1 = Bl. 12 d. A.). Hierauf teilte die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 15.02.2017 (AST 2 = Bl. 13 d. A.) mit, dass "...wir gerade dabei sind, den aktuellen Werkvertrag mit der Firma E. zu überarbeiten, und gerne werden wir Ihnen den neuen Vertrag anschließend zur Einsicht zur Verfügung stellen."

Am 05.04.2017 stellte der damalige Betriebsratsvorsitzende Herr Vogl fest, dass die Endverpackung des Grillkäses nicht mehr von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin, sondern von Werkvertragsbeschäftigten der Firma E. verrichtet wurde, ohne dass der Betriebsrat hierüber zuvor von der Arbeitgeberin informiert worden wäre.

Mit seiner am 14.08.2017 beim Arbeitsgericht Rosenheim eingegangenen Antragsschrift hat der Betriebsrat u.a. zu VII. die Feststellung begehrt, dass die Beteiligte zu 2) ihrer Informationspflicht über die Personalplanung - bezogen auf die Fremdleistungsplanung (insbesondere Leiharbeitnehmereinsatz und Werkvertragsbeschäftigte) - nicht nachgekommen sei, als sie keine Reaktion auf das Anforderungsschreiben des Betriebsrats gezeigt habe. Am 30.08.2017 wurde der Arbeitgeberin die Antragsschrift zugestellt. Mit der internen Mitteilung vom 18.10.2017 (Anlage AGG 1 = Bl. 53 d. A.) übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat den aus ihrer Sicht finalen Entwurf des geänderten Werkvertrags mit der Firma E.. Auszugsweise heißt es dort:

"Sehr geehrter Herr Betriebsrats-Vorsitzender, sehr geehrte Betriebsräte,

im Zeitraum zwischen Mitte Oktober 2016 und Mitte Februar 2017 hat der Betriebsrat in mehreren einzelnen Ansätzen von der Geschäftsleitung Informationen zu Werkvertragsleistungen gefordert. Diesen Forderungen wurde wegen vielfältiger Gründe nicht noch in den er...

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