Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Aktenzeichen 3 (5) Ca 2287/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen 3 AZR 327/00)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.06.1999 – 3 (5) Ca 2287/98 – wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 10.12.1940, war von 1978 bis 1993 Angestellter des Beklagten (V. e.V., rund 400 Arbeitnehmer). Seitdem erhält er eine BfA-Rente, eine BK-BEK-Rente und einen Ruhegeldzuschuss vom Beklagten gemäß dem Ersatz-Kassen-Tarifvertrag (EKT), Anlage 7 a („Alters- und Hinterbliebenenversorgung”, Bl. 49 ff d.A.). Der Ruhegeldzuschuss betrug bis zum 30.04.1998 7.729,50 DM abzüglich der Renten, ab 01.05.1998 7.844,25 DM abzüglich der Renten = 3.222,53 DM (Bl. 8 d.A) und beträgt ab 01.07.1998 7.844,25 DM abzüglich der Renten = 3.209,95 DM (Bl. 238 d.A.). Der Kläger verlangt eine Erhöhung des Ruhegeldzuschusses, und zwar ab 01.01.1998 um 99,75 DM monatlich, ab 01.05.1998 um weitere 54,75 DM monatlich, das ist für die Zeit bis Juni 1998 1.165,50 DM. Er beruft sich auf die Bestimmung EKT-Anlage 7 a Nr. 14. Diese lautet:

Nr. 14

Anpassung des Gesamtruhegeldes

Ändert sich die Grundvergütung der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10) entsprechend.

Ändern sich die Ortsklassen oder die Ortsklassenzuschläge des letzten dienstlichen Wohnsitzes durch Tarifvertrag, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt entsprechend.

Der Kläger macht geltend, eine solche Änderung der Grundvergütungen der Angestellten sei per 01.01.1998 eingetreten durch den Ergänzungstarifvertrag (ETV) Nr. 3 vom 26.06.1996 zum EKT (Bl. 16 d. A..), und zwar durch die Änderung der Gehaltstabellen gemäß Abschnitt B § 2 des Tarifvertrages. Diese Änderungen bedeuteten eine Gehaltserhöhung um 1,3 %. Ferner sei ab 01.05.1998 eine Erhöhung der Grundvergütungen für Angestellte erfolgt durch den ETV Nr. 4 zum EKT (Bl. 22 d.A.), und zwar für ihn gemäß § 1 Abs. 2 um 0,9 %.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.165,50 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus jeweils 99,75 DM zum 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 15.02.1998 bis zum 15.05.1998 und sodann jeweils zum 15. eines Monats 4 % Zinsen aus 54,75 DM, beginnend mit dem 15.05.1998;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger jeweils monatlich, beginnend mit dem Monat Juli 1999 über den Ruhegehaltszuschuss von 3.222,53 DM brutto hinaus weitere 54,75 DM brutto monatlich zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht: Die Änderung der Gehaltstabellen durch den ETV Nr. 3 sei keine Änderung der Grundvergütungen der Angestellten gewesen im Sinne der Bestimmung EKT-Anlage 7 a Nr. 14. Das ergebe sich jedenfalls aus der Bestimmung ETV Nr. 3 Abschnitt B § 4.

Dieser lautet:

§ 4

Die vorstehenden Regelungen stellen keine (allgemeinen tariflichen) Änderungen der Grundvergütungen im Sinne des EKT und seine Anlagen dar.

Erst der ETV Nr. 4 habe gemäß § 1 Abs. 1 beim Kläger zu einer Erhöhung der Grundvergütungen ab 01.05.1998 um 1,5 % geführt, was der Beklagte mit dem Schreiben an den Kläger vom 27.04.1998 auch vollzogen habe (Bl. 8 d.A).

Der Kläger hat erwidert: Die Bestimmung ETV Nr. 3 Abschnitt B § 4 „stimme nicht”; die durch diesen Tarifvertrag erfolgte Änderung der Gehaltstabellen sei eine Änderung der Grundvergütungen im Sinne der EKT Anlage 7 a Nr. 14 gewesen. Im Übrigen läge anderenfalls eine unzulässige Ungleichbehandlung der Rentner und der Angestellten hinsichtlich Erhöhungen vor.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt, er begehrt weiterhin Abweisung der Klage.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 2.463,75 DM festgesetzt. Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 23.02.2000.

II. Die Berufung ist begründet.

1. Der Anspruch des Klägers auf eine Erhöhung seines Ruhegeldzuschusses ab 01.01.1998 besteht rechtlich nicht.

a) Nach der EKT-Anlage 7 a hat der Angestellte Anspruch auf ein Gesamtruhegeld (Nr. 8). Die Höhe bestimmt sich nach der Zahl der Beschäftigungsjahre und dem ruhegeldfähigen Gehalt (Nrn. 9 und 10). Auf das Gesamtruhegeld werden andere Renten angerechnet (Nr. 11). Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, soll sich auch das ruhegehaltsfähige Gehalt im Sinne von Nr. 10 entsprechend ändern (Nr. 14).

b) Die Bestimmungen des ETV Nr. 3 sind nicht als Änderung der Grundvergütungen der Angestellten im Sinne der Nr. 14 anzusehen. Das ist von der Tarifvertragsparteien ausdrücklich so bestimmt worden durch die Aussage in Abschnitt B § 4: „Die vorstehenden Regelungen stellen keine (allgemeinen tariflichen) Änderu...

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