Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Klageverzicht. Einverständnis. Anfechtung. Geständnis

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung auf die Geltendmachung des gesetzlichen Kündigungsschutzes wirksam verzichten. Die auf dem Kündigungsschreiben enthaltene und vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklärung: „Zur Kenntnis genommen und hiermit einverstanden” stellt einen solchen Klageverzicht dar.

 

Normenkette

BGB §§ 119, 123, 305; ZPO §§ 288, 532

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 04.08.1999; Aktenzeichen 2 Ca 836/99 G)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.08.1999 – 2 Ca 836/99 G – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 13.07.1998 bei der Beklagten als Personaldisponentin mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.700,00 DM tätig. Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung und beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

Am 05.03.1999 kam es zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Klägerin zu einem Personalgespräch. Das Gespräch fand auf Wunsch der Klägerin nachmittags im Wohnhaus des Geschäftsführers der Beklagten statt, weil sich die Klägerin abends mit ihrer Schwester verabredet hatte, die im Nachbarhaus wohnt. Im Verlauf dieses Gesprächs übergab der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin ein wie folgt lautendes Kündigungsschreiben:

„Kündigung

Sehr geehrte Frau S.,

hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis betriebsbedingt form- und fristgerecht zum 15.04.1999.”

Die Klägerin unterschrieb den auf dem Kündigungsschreiben befindlichen Vermerk:

„Zur Kenntnis genommen und hiermit einverstanden”.

Mit ihrer am 24.03.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage focht die Klägerin diese Erklärung an, machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und begehrte die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen. Sie hat das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe bestritten und im übrigen behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr in dem Gespräch zugesagt, ihr würden keine Nachteile entstehen. Sie werde vielmehr auch weiterhin durch seine Vermittlung Arbeit haben. Ferner sei sie auch nicht mit der Kündigung einverstanden gewesen. Hierzu hat die Klägerin in der Klagebegründung ausgeführt, sie sei zur Abgabe der Einverständniserklärung gezwungen worden. Später hat sie erklärt, sie sei getäuscht worden, denn sie habe die Erklärungen des Geschäftsführers als Versetzung verstanden. Schließlich hat die Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, daß sie den Inhalt des Kündigungsschreibens in vollem Umfang begriffen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die der Klägerin gegenüber am 05.03.1999 ausgesprochene Kündigung zum 15.04.1999 sozial nicht gerechtfertigt war und daher rechtsunwirksam ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die monatlichen Umsätze in der G Niederlassung seien von Juli 1998 bis Mai 1999 von 150.000 DM auf 96.000 DM zurückgegangen. Die Zahl der betreuten externen Mitarbeiter sei im gleichen Zeitraum von 300 auf 217 gesunken. Hierfür seien anstelle von bisher 8 nur noch 7 interne Mitarbeiter erforderlich. In dem Personalgespräch sei der Klägerin diese negative Entwicklung erläutert worden. Ferner habe der Geschäftsführer der Beklagten sich aufgrund seiner freundschaftlich – nachbarschaftlichen Beziehung zur Schwester der Klägerin verpflichtet gefühlt, ihr auch weiterhin mit Rat zur Verfügung zu stehen und mit Hilfe seiner Kundenkontakte den Weg in eine neue Beschäftigung zu erleichtern. Genau dies habe er der Klägerin gesagt.

Mit Urteil vom 04.08.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines Aufhebungsvertrages beendet worden, der durch das von der Klägerin am 05.03.1999 erklärte Einverständnis mit der ordentlichen Kündigung zustande gekommen sei. Gründe für eine Anfechtung ihrer Einverständniserklärung habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.

Gegen dieses ihr am 29.09.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.10.1999 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 29.11.1999 begründet. Sie behauptet, sie habe mit ihrer Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben nur ihre Bereitschaft erklären wollen, sich an einer anderen Arbeitsstelle einsetzen zu lassen. Von einem vollständigen Verlust des Arbeitsplatzes sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg – 2 Ca 836/99 G – nach den in der ersten Instanz zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen.

Die Beklagte ...

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