Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente; reallohnbezogene Obergrenze; nachholende Anpassung

 

Leitsatz (amtlich)

Für § 16 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung gilt:

Ist die Betriebsrente anläßlich der vorletzten Anpassung nicht in Höhe des Kaufkraftverlustes (Lebenshaltungskostenindex) sondern lediglich in Höhe der geringeren Entwicklung der Nettolöhne (reallohnbezogene Obergrenze) angepaßt worden, so ist bei der letzten Anpassung (nachholende Anpassung) der Kaufkraftverlust rückwirkend ab Rentenbeginn auszugleichen, wenn nur hierdurch der Wert der zugesagten Rente erhalten bleibt.

 

Normenkette

BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 02.11.1999; Aktenzeichen 3 Ca 1259/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2001; Aktenzeichen 3 AZR 589/00)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI508354

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