Entscheidungsstichwort (Thema)

Internet. Kündigung. Weiterbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Macht ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Klage auf Weiterbeschäftigung anhängig, dann kann er in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG geltend machen.

2. Die private Nutzung des Internet mit einem vom Arbeitgeber überlassenen PC durch den Arbeitnehmer rechtfertigt regelmäßig erst nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

Normenkette

KSchG § 6; BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 11 Ca 9948/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2003 – 11 Ca 9948/02 – geändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 06.09.2002 und 17.10.2002 nicht beendet ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der im Zeitpunkt der Kündigung … Jahre alt und verheiratet war, war bei der Beklagten seit dem 14.10.1994 als Hausarbeiter zu einem durchschnittlichen Bruttogehalt von 1.700,00 EUR monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrages nach dem MTArb II. Wegen einer unzulässigen Nutzung des Internets in der Arbeitszeit im Zeitraum vom 12.08.2002 bis zum 16.08.2002 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zunächst schriftlich am 04.09.2002 mit Ablauf des 04.09.2002 außerordentlich gekündigt. Nach Anhörung des Personalrats gemäß § 79 Abs. 3 PersVG hat die Beklagte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 06.09.2002 erneut fristlos mit Ablauf des Tages der Zustellung des Kündigungsschreibens gekündigt und in diesem Schreiben erklärt, dass das Kündigungsschreiben vom 04.09.2002 gegenstandslos sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 17.10.2002 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis ferner vorsorglich aus den gleichen Gründen ordentlich zum 31.03.2003 gekündigt. Der bei der Beklagten bestehende Personalrat hat Einwendungen gegen die fristlose und gegen die vorsorgliche ordentliche Kündigung nicht erhoben.

Der Kläger hat zunächst mit einer am 25.09.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift, die der Beklagten am 04.10.2002 zugestellt worden ist, die Kündigung vom 04.09.2002 mit dem Antrag angegriffen, „festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 04.09.2002 nicht beendet ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht”. Ferner hat der Kläger unter Ziffer 2 dieser Klageschrift den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger „zu den vor Ausspruch der Kündigung bestehenden unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen”. Mit einem weiteren, beim Arbeitsgericht am 08.10.2002 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger sodann auch die Kündigung vom 06.09.2002 angegriffen. Den Feststellungsantrag hinsichtlich der Kündigung vom 04.09.2002 hat der Kläger im Gütetermin vom 24.10.2002 zurückgenommen, zugleich hat er in diesem Termin die Klage hinsichtlich der am 17.10.2002 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung erweitert.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die wiederholte fristlose Kündigung mit Datum vom 06.09.2002 nicht beendet ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den vor Ausspruch der Kündigung bestehenden unveränderten Arbeitsbedingungen fortzubeschäftigen;
  3. festzustellen, dass auch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 17.10.2002 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Kündigung damit begründet, dass der Kläger den im Betrieb der Beklagten für ihn zur Verfügung stehenden PC privat durch Zugang zum Internet in der Woche vom 12. bis 16.08.2002 während der Arbeitszeit genutzt hat. Dabei habe er das Internet während seiner Arbeitszeit für die Dauer von insgesamt 11,25 Stunden genutzt.

Darüber hinaus habe er in dieser Zeit überwiegend pornografische Dateien heruntergeladen und dadurch gegen die hinsichtlich der Nutzung des Internets bestehende Dienstvereinbarung verstoßen. Nach § 5 Abs.1 dieser am 14.12.2000 von den Betriebsparteien abgeschlossenen Dienstvereinbarung (DV) ist der Zugang zum Internet sowie die Nutzung der im Internet angebotenen Dienste während der individuellen Arbeitszeit nur gestattet, soweit dies für die Arbeit der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Außerhalb der Arbeitszeit ist die private Nutzung der gebührenfreien Internetdienste zugelassen, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die private Nutzung ist „nicht gestattet, wenn sie...

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