Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzschutz - Eintritt des Sicherungsfalles "wirtschaftliche Notlage"

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Eintreten eines Sicherungsfalls nach § 7 Abs 1 S 3 Nr 5 BetrAVG aF (wirtschaftliche Notlage) im Sinne des § 31 BetrAVG setzt voraus, daß die entsprechende Feststellungsklage vor dem 01.01.1999 rechtskräftig geworden ist.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 402/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.2001; Aktenzeichen 3 AZR 402/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.1999 - 15 Ca 11137/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der am 30.12.1998 eingegangenen und am 15.01.1999 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, wegen des Sicherungsfalles des § 7 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. (Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage) die Versorgungsverpflichtung der Klägerin ganz oder teilweise zu übernehmen.

Die Klägerin ist ein bayrisches Unternehmen, das Bauelemente herstellt und vertreibt. Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH, deren Kommanditistin ebenfalls eine GmbH ist. Deren Gesellschafterinnen sind zwei nicht börsennotierte Aktiengesellschaften mit Sitz in Luxemburg, die Firma A und C, Investment-Gesellschaften mit einem Stammkapital in Höhe von je 60.000,00 DM, die das Unternehmen der Klägerin 1995 von einem französischen Konzern erworben haben. Für die Beschlussfassung der Aktiengesellschaften ist im Hinblick auf die Angelegenheiten der Klägerin Einstimmigkeit erforderlich.

Während die Klägerin im Jahre 1970 noch 2.265 Mitarbeiter hatte sind es derzeit noch 135. 740 ehemalige Mitarbeiter beziehen Betriebsrente mittels einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage. Darüber hinaus bestehen 350 unverfallbare Anwartschaften. Für neu eintretende Mitarbeiter ist die Unterstützungskasse seit Juni 1995 geschlossen.

Am 23.09.1997 teilte die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht mit, die Versorgungsleistungen mit Wirkung zum 01.01.998 wegen drohender wirtschaftlicher Notlage zu widerrufen. In der Folgezeit wurden erfolglos Vergleichsverhandlungen geführt.

Zum Nachweis der wirtschaftlichen Notlage und Sanierungsfähigkeit hat die Klägerin das am 26.02.1999 erstellte Gutachten einer Wirtschaftsprüferin vorgelegt, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 19 zum Schriftsatz vom 01.03.1999 verwiesen. Sie hat die Auffassung vertreten, als Beitrag zur Sanierung seitens der Anteilseigner sei ein teilweiser Verzicht auf Sanierungsgewinne ausreichend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, vorliegend sei § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 in alter Fassung anzuwenden, weil die Klage am 30.12.1998 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Es liege aber keine wirtschaftliche Notlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, da tatsächlich wegen Überschuldung Konkurs bzw. Insolvenzreife gegeben sei wegen eines Fehlbetrages der Unterstützungskasse, der im September 1997 5 Mio. DM und 1998 7 Mio. DM betrug.

Gegen dieses am 26.10.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.11.1999 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 25.01.2000 begründet. Sie meint, die Unterdeckung der Unterstützungskasse könne nicht zu einer Überschuldung der Klägerin führen. Richtig sei vielmehr, dass der Anspruch der Unterstützungskasse auf entsprechende Dotierung - also auf Beseitigung der Unterdeckung - bei der Klägerin nicht zu bilanzieren sei, da sie als going-konzern in der Lage sei, ihre laufenden Pensionsverpflichtungen zu befriedigen. Zudem könne auch bei Konkursreife eine wirtschaftliche Notlage vorliegen. Im Ergebnis stelle das Arbeitsgericht den Beklagten von seiner Verpflichtung allein deshalb frei, weil ein Konkursantrag von der Klägerin noch nicht gestellt worden sei. Das Vorbringen des Beklagten sei in zweifacher Hinsicht rechtsmissbräuchlich: Einerseits, weil er eine Konkursreife der Klägerin behaupte, obwohl er gerade in diesem Falle einstandspflichtig wäre, andererseits, weil er im Rahmen der Verhandlungen mit der Klägerin bereits mehrfach behauptet habe, dass Konkursreife nicht gegeben sei, um sich seiner Einstandspflicht zu entledigen.

Sie beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. September 1999

(Aktenzeichen: 15 Ca 11137/98) wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass bei der Klägerin und Berufungsklägerin

ein Sicherungsfall gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a. F.

(wirtschaftliche Notlage) vorliegt und die Beklagte daher verpflichtet

ist, die Zahlungs-, Dotierungs- und sonstigen Verpflichtungen der

Klägerin und Berufungsklägerin gegenüber der der

S(Unterstützungskasse) und aus direkten Pensionszusagen gegenüber

ehemaligen klägerischen Mitarbeitern ab dem 1. Oktober 1997 zu

übernehmen.

III. Es wird festgestellt, dass die Klägerin und Berufungsklägerin

berechtigt ist, sämtliche laufenden Leistungen der betrieblichen

Altersversorgung zu kürzen, und zw...

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