Leitsatz (amtlich)

Weder aus § 65 BAT noch aus § 6 V BZT-A/NRW ergibt sich eine Verpflichtung eines nordrhein-westfälischen Verwaltungsangestellten, eine Dienstwohnung zu nutzen (hier: Schulhausmeister).

Für eine solche Verpflichtung bedarf es einer schriftlichen (§ 4 V BAT) Individualvereinbarung

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 6 Ca 9468/98)

 

Tenor

Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.1998 – 6 Ca 9468/98 – wird auf Kosten der beklagten Stadt zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung weiterhin zu bewohnen.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1995 bei der Beklagten als Schulmeister in der E beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 5 d. A.) ist geregelt, dass sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt. Eine Regelung über die Dienstwohnung findet sich dort nicht. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis am 01.12.1995 begonnen hatte, wurde ihm mit Wirkung zum 25.01.1996 eine Dienstwohnung zugewiesen, die sich außerhalb des Schulgeländes in etwa 100 m Entfernung von diesem in einem Mehrfamilienhaus befindet, das im Eigentum der Beklagten steht. Auf das Zuweisungsschreiben (Bl. 6/7 d. A.) wird im übrigen Bezug genommen.

Die Arbeitszeiten des Klägers sind so geregelt: montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr inklusive zweier Stunden Rufbereitschaft, freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Aufgrund einer besonderen Abrede scheint der Kläger bereits um 7.15 Uhr. Innerhalb der Rufbereitschaft von montags bis donnerstags (16.00 Uhr bis 18.00 Uhr) muss der Kläger innerhalb von 15 Minuten erreichbar sein. In den Wintermonaten arbeiten die Reinigungskräfte in der Schule bis 19.30 Uhr. Dem Kläger obliegt dabei der so genannte Schließdienst. Dem Kläger steht auf dem Schulgelände ein Büro zur Verfügung, in dem er sich auch während der Rufbereitschaft aufhalten kann.

Die Arbeitstätigkeit des Klägers ist in einer Dienstanweisung (Bl. 55/56 d. A.) geregelt. Darin heißt es u. a.:

„…

2.91 Der Schulhausmeister sorgt für die Schnee- und Eisbeseitigung von den Gehwegen vor dem Schulgrundstück nach Maßgabe des Ortsrechts. Diese Wege und die Zugänge zu den Gebäudeteilen sind rechtzeitig verkehrssicher zu machen und zu halten. Über die Beseitigung von Schnee und Eis sowie über das Streuen ist ein Streubuch zu führen, damit Schadenersatzansprüchen entgegengetreten werden kann.

2.92 Der Schulhausmeister schützt bei Frostgefahr freiliegende Wasserleitungen, Wassermesser und Hydranten durch geeignete Maßnahmen gegen Schäden und entleert Wasserleitungen, soweit es nötig ist.

…”

Gemäß § 5 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten (Bl. 59 ff. d. A.) ist Schnee nach jedem Schneefall sofort zu räumen. Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder tritt nach dieser Zeit Schnee und Eisglätte ein, so müssen die Schneebeseitigung und die Maßnahmen gegen Schnee- und Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr des nächsten Tages beendet sein.

Der Kläger bewohnte die ihm zugewiesene Dienstwohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu einem Nutzungsentgelt von 565,00 DM. Die Ehe des Klägers ist inzwischen geschieden. Der Kläger wohnt nunmehr bei seiner Lebensgefährtin, die eine Eigentumswohnung auf der rechtsrheinischen Seite K besitzt, welche etwa 11 km Luftlinie von der linksrheinisch gelegenen Schule entfernt ist.

Mit Schreiben vom 04.08.1998 kündigte der Kläger die Dienstwohnung zum 15.09.1998, weil nach Darlegung des Klägers seine Lebensgefährtin nicht bereit ist, die Eigentumswohnung mit der Dienstwohnung des Klägers zu tauschen. Die Beklagte ist nicht bereit, den Auszug des Klägers aus der Dienstwohnung zu akzeptieren und hält weiterhin das Nutzungsentgelt ein.

Nach von der Beklagten unwidersprochenem Vortrag des Klägers ist es seit seinem Auszug am 15.09.1998 zu keinerlei Beanstandungen hinsichtlich seiner Tätigkeit gekommen. Der Winterdienst wird von beiden Hausmeistern der Schule, dem Kläger und seinem Kollegen nach näherer Absprache vorgenommen. Ebenfalls unwidersprochen hat der Kläger vorgetragen, dass er auch nach seinem Auszug sicherstellt, dass der Winterdienst entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Beklagten ausgeführt wird. So ist er nach seinem Auszug im Winter 1998/1999 bei morgentlichem Schneefall um 6.00 Uhr zum Schulgelände gekommen, um die erforderlichen Arbeiten bis 7.00 Uhr durchzuführen. Wenn abends mit Schneefall zu rechnen war, war der Kläger bis 20.00 Uhr auf dem Schulgelände anwesend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er nicht verpflichtet sei, die Dienstwohnung zu bewohnen. Unabhängig davon verstoße das Bestehen der Beklagten auf der Fortdauer der Zuweisung der Dienstwohnung gegen § 315 BGB.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er seit dem 15.09.1998 nicht verpflichtet ist, eine Dienstwohnung zu nutzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsger...

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