Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg, Gebührenbeauftragter, Rundfunk, arbeitnehmerähnliche Person, Arbeitsbescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rundfunkgebührenbeauftragter, der seine Tätigkeit voll arbeitstäglich ohne Zuhilfenahme weiterer Angestellter ausübt, über keine betriebliche Organisation verfügt und dessen durchschnittliches Jahreseinkommen 50.000,– DM beträgt, ist regelmäßig als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.

2. Bei einer arbeitnehmerähnlichen Person ist der Dienstgeber aufgrund vertraglicher Nebenpflichten jedenfalls dann zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung im Sinne von § 312 SGB III verpflichtet, wenn die arbeitnehmerähnliche Person als Beschäftigter im Sinne von § 7 SGB IV tätig war.

3. Für den Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung ist auch in einem solchen Fall der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, § 5 Abs. 1 S. 2; SGB III § 312; SGB IV § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 27.10.1999; Aktenzeichen 15 Ca 5608/99)

 

Fundstellen

Haufe-Index 513650

ZTR 2000, 278

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