Revision zurückgewiesen 19.02.2002

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 14.06.2000; Aktenzeichen 2 Ca 255/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2002; Aktenzeichen 1 AZR 342/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 14.06.2000 (2 Ca 255/00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.972,75 DM = 3.053,82 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Kürzung tariflichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes durch eine Regelungsvereinbarung der Betriebspartner zur Sicherung der Arbeitsplätze.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie.

Der Kläger war von 1988 bis 2000 bei ihr als Gießereiarbeiter zu einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 3.600,00 DM beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf welches kraft Mitgliedschaft die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Anwendung finden, endete aufgrund Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 29.02.2000.

Unter dem 02.09.1996 hat die Geschäftsführung der Beklagten mit dem von der Belegschaft gewählten Betriebsrat eine Regelungsvereinbarung über die Kürzung von Bruttoeinkommen aller Angestellten und Arbeiter abgeschlossen, und unter dem 13.10.1997 dazu einen Anhang vereinbart. Wegen des Wortlauts dieser beiden Regelungsabsprachen wird auf Bl. 2 und 3 des erstinstanzlichen Tatbestandes vollinhaltlich Bezug genommen.

Aufgrund der Regelungsvereinbarung vom 02.09.1996 wurde das Einkommen des Klägers für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.03.1997 um 3.583,70 DM gekürzt. Aufgrund des Anhangs zur Regelungsvereinbarung vom 13.10.1997 wurde sein Einkommen für den Zeitraum vom 01.07.1997 bis 31.12.1997 um einen Betrag in Höhe von 2.389,05 DM gekürzt. Die Kürzungen betrafen jeweils das tarifliche Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld des betreffenden Jahres.

Alle Mitarbeiter, die in den Jahren 1997 bis 1999 aus betriebsbedingten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, haben den einbehaltenen Betrag erstattet erhalten. Den Mitarbeitern Z…… und T……, die im Jahre 1999 aufgrund Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, hat die Beklagte lediglich die Kürzungsbeträge 1996 zur Auszahlung gebracht.

Mit seiner am 23.02.2000 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung der einbehaltenen Beträge geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Regelungsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sei und die Beklagte sich nicht auf die tarifliche Ausschlußfrist des § 19 MTV-Metall berufen könne. Schließlich verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz den Anspruch auf Rückzahlung nur solchen Arbeitnehmern zu gewähren, die vor dem 31.12.1999 ausgeschieden seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.972,75 DM brutto zuzüglich 4% Zinsen seit dem 28.02.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kürzungsbeträge für die Jahre 1996 und 1997 habe, da dieser gemäß § 19 MTV-Metall verfallen sei und das Verzichtsverbot nach § 4 Abs. 4 TVG nichts an der Verfallbarkeit der gekürzten Ansprüche aufgrund von Ausschlußfristen ändere. Auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne der Kläger sich nicht berufen, da das Ausscheiden der beiden Mitarbeiter, denen die Kürzungsbeträge für das Jahr 1996 zurückerstattet worden sei, noch in der Laufzeit der Regelungsvereinbarung gelegen habe.

Das Arbeitsgericht Rheine hat durch Urteil vom 14.06.2000 (2 Ca 255/00) die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 5.972,75 DM festgesetzt.

Gegen das ihm am 14.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.09.2000 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 16.10.2000, begründet.

Er trägt vor, die Regelungsvereinbarung vom 02.09.1996 und der Anhang vom 13.10.1997 sei wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unstreitig. Hintergrund dieser Vereinbarung sei eine auch vom Betriebsrat gesehene existentielle wirtschaftliche Gefährdung der Beklagten gewesen. Diese habe ihm die Zustimmung zu der Sanierungsvereinbarung dadurch abgetrotzt, daß der Betriebsrat vor die Alternative gestellt worden sei, entweder trage er das Sparprogramm mit oder aber die Beklagte stelle (damals noch) Konkursantrag. Offensichtlich sei das Problem der Ausschlußfristen auf Seiten des Betriebsrates nicht gesehen worden. Wenn dieser das jetzige Verhalten der Beklagten vorausgesehen hätte, wäre sicherlich von ihm als unabdingbare Voraussetzung der Vereinbarungen vom 02.09.1996 und 13.10.1997 der Verzicht der Beklagten auf Geltendmachung von Ausschlußfristen Geschäftsgrundlage gewesen. Unstreitig sei dies seinerzeit nicht vereinbart worden. Realität sei somit, daß der Betriebsrat offenkundig unter Beiseiteschieben von rechtlichen Bedenken, die sich aus § 77 Abs. 3 BetrVG ergäben, und unter dem massiven Druck bereit gewesen sei, zu Lasten der Arbeitne...

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