Revision zurückgewiesen 25.07.01

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 01.07.1999; Aktenzeichen 3 Ca 269/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 01.07.1999 – 3 Ca 269/99 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden 13. Monatseinkommens.

Der verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.1987 bei dem beklagten Verein als pädagogischer Mitarbeiter aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.03.1990 (Bl. 84 ff. d. A.) in der Betriebsstätte B…… O………beschäftigt.

Unter Ziff. 9. des Arbeitsvertrages vom 28.03.1990 hatten die Parteien folgendes vereinbart:

9. 13. Gehalt

Der Arbeitnehmer erhält ein 13. Gehalt im Dezember, das 100 % des Dezembergehaltes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis am 31.12. des laufenden Jahres besteht.

Ist das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Jahres begründet worden, so erhält der Arbeitnehmer für jeden Kalendertag der Beschäftigung 1/360 des Dezembergehaltes.

Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer insoweit gekündigt, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des darauf folgenden Jahres zu beenden, ist das 13. Gehalt in voller Höhe zurückzuzahlen.

Zwischen dem beklagten Verein und der Gewerkschaft ÖTV, deren Mitglied der Kläger ist, wurde unter dem 13.05.1998 unter anderem ein Tarifvertrag für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des E…… – B………e. V., der als Haustarifvertrag (Bl. 25 ff. d. A.) zum 01.06.1998 in Kraft getreten ist, sowie ein Tarifvertrag über die Zahlung einer jährlichen Zuwendung (Bl. 47 f. d. A.), ebenfalls am 01.06.1998 in Kraft getreten, abgeschlossen.

In § 38 des Haustarifvertrages vom 13.05.1998 wurde eine Überleitungs- und Besitzstandsregelung getroffen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Nach § 2 des Tarifvertrages über die Zahlung einer jährlichen Zuwendung vom 13.05.1998 beträgt die Zuwendung 93,78 % des nach der jeweiligen Entgeltordnung dem einzelnen Arbeitnehmer zustehenden, auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit errechneten Monatstabellenentgeltes. Sie vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestanden hat.

Für das Jahr 1998 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Zuwendung nach § 2 des Zuwendungstarifvertrages vom 13.05.1998 in Höhe von 93,78 % des auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit errechneten Monatstabellenentgeltes.

Mit Schreiben vom 22.12.1998 (Bl. 4 d. A.) machte der Kläger die Differenz zu einem vollen 13. Monatsgehalt, berechnet nach Ziff. 9. des Arbeitsvertrages vom 28.03.1990 auf der Grundlage von 100 % des Dezembergehaltes, geltend. Der Differenzbetrag beträgt unstreitig 817,37 DM brutto.

Mit Schreiben vom 26.01.1999 (Bl. 3 d. A.) lehnte die Beklagte die Zahlung des Differenzbetrages unter Hinweis auf den bestehenden Haustarifvertrag ab.

Der Kläger erhob daraufhin am 11.02.1999 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Ziff. 9. des Arbeitsvertrages vom 28.03.1990 ein Anspruch auf Zahlung eines vollen 13. Monatsgehalts in Höhe von 100 % des Dezembergehaltes zu. Diese Regelung sei weder durch den Zuwendungstarifvertrag vom 13.05.1998 noch durch den Haustarifvertrag vom 13.05.1998 wirksam abgelöst worden. § 38 des Haustarifvertrages stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da er lediglich Überleitungs- und Besitzstandsregelungen hinsichtlich des monatlichen Entgeltes und der Eingruppierung enthalte. Im übrigen gelte nach § 4 Abs. 3 TVG das Günstigkeitsprinzip. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthalte eine günstigere Regelung als die Bestimmungen des Zuwendungstarifvertrages vom 13.05.1998.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 817,37 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab dem 23.02.1999 zu zahlen.

Der beklagte Verein hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass mit der Regelung des § 38 des Haustarifvertrages vom 13.05.1998 eine abschließende Regelung für die Überleitung der Einzelarbeitsverträge auf den Tarifvertrag vorgenommen worden sei. Von der Besitzstandsregelung in § 38 des Haustarifvertrages sei jedoch das 13. Monatsgehalt nicht erfasst worden. In dem ebenfalls vom 13.05.1998 datierenden Zuwendungstarifvertrag sei ausdrücklich vereinbart worden, dass allen Arbeitnehmern ein 13. Monatsgehalt nur noch in Höhe von 93,78 % des jeweiligen Monatstabellenentgeltes zu zahlen sei. Dies sei ein Vorschlag der ÖTV gewesen, da nur über diesen Weg vom beklagten Verein die Kosten eines Tarifvertrages für alle Mitarbeiter hätten finanziert werden können. Nur die Besserverdienenden hätten insoweit in äußerst geringem Umfang auf bestimmte Entgeltbestandteile verzichtet. Da insgesamt die tarifliche Lösung für alle Arbeitnehmer, also auch für den Kläger, günstiger sei als die einzelvertragliche Regelung und nach 4 Abs. 1 TVG sowohl der Haustarifvertrag wie auch der Zuwendungstarifvertrag vom ...

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