Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung. Betriebsratsmitglied. Erforderlichkeit. Betriebsratstätigkeit. Teilnahme. Veranstaltung. Gewerkschaft. Arbeitskreis

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einem von einer Gewerkschaft organisierten Arbeitskreis sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG regelmäßig nicht erfüllt

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 15.11.2004; Aktenzeichen 9 Ca 1379/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen 7 AZR 418/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.11.2004 – 9 Ca 1379/04 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Arbeitsvergütung für die Zeit der Teilnahme der Klägerin an einem von der Gewerkschaft ver.di initiierten „Arbeitskreis S4xxxxxxx” zu zahlen.

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit Filialen im gesamten Bundesgebiet.

Die Klägerin ist seit ca. 2 Jahren nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats, der nach einem auf der Basis des § 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrag für annähernd 70 Filialen im Bezirk D1xxxxxx zuständig ist.

Auf der Grundlage einer entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung finden in den einzelnen Bundesländern zweimal jährlich Regionalversammlungen der Betriebsräte statt; im Jahr 2003 kam es zu den beiden Treffen am 18.02. und 11.09. – Daneben wird regelmäßig mindestens einmal pro Jahr eine bundesweite Betriebsrätekonferenz abgehalten.

Am 08.12.2003 nahm die Klägerin – zusammen mit der teilweise freigestellten Betriebsratsvorsitzenden W1xxxxxxxxx – am „Arbeitskreis S4xxxxxx” in Düsseldorf teil. Zu dieser vierten im Jahr 2003 abgehaltenen Veranstaltung hatte die Gewerkschaft ver.di Betriebsratsmitglieder aus Betrieben der Beklagten in Nordrhein-Westfalen eingeladen. Die Gewerkschaft stellte die Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung und übernahm die übrigen Konferenz- sowie die Reisekosten.

In der zunächst verfassten Tagesordnung für das Treffen heißt es unter anderem:

  1. Die bisher erstellten Musterbetriebsvereinbarungen NRW – Erfahrungen, Verhandlungsstände, Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf
  2. Berichte aus den BR-Gremien zu dringenden aktuellen Problemen – Wo drückt der Schuh (besonders)?
  3. Musterbetriebsvereinbarung Arbeitszeit

    Bitte dazu vorbereitend die beiliegenden bisherigen Betriebsvereinbarungen lesen.

  4. Mitteilungen, Anregungen, Fragen, Wünsche „Verschiedenes”; u.a. Kalender und Terminplanung 04).

Ihr seht, wir haben diesmal eine überschaubare Tagesordnung. Ich erwarte allerdings, dass der TOP 3 so hohen Informations- und Diskussionsbedarf beinhaltet, dass nicht gewährleistet ist, das wir am 08.12. komplett durchkommen. Ggf. wird auch in der 1. Sitzung 04 diese Problematik wiederum aufgerufen.

Später wurde die Tagesordnung wie folgt ergänzt:

  1. Einstellung nach § 100 BetrVG
  2. Besetzung der Geschäftstellen nach Überfällen
  3. Mehrstundenregelung bei Pyrotechnik-Verkauf
  4. Mehrstundenregelung bei Pyrotechnik-Schulung
  5. Aktuelle Seminarteilnahmen
  6. Fehlen der kompletten Unterlagen bei Vorlage zu Personalanträgen
  7. Fehlende Nachricht über vollzogene Einstellungen

Die Beklagte weigerte sich in der Folgezeit, der Klägerin für den 08.12.2003 das Arbeitsentgelt in Höhe von 95,52 EUR brutto zu zahlen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Teilnahme an der Veranstaltung sei erforderliche Betriebsratstätigkeit gewesen. Man habe Themen diskutiert, die für alle Betriebe des Unternehmens von Bedeutung seien; so habe man mitbestimmungspflichtige Sachverhalte erörtert, die insbesondere in den örtlichen Betrieben in Nordrhein-Westfalen zu regeln seien. Auch seien konkret Probleme der jeweiligen Niederlassung diskutiert worden. Des Weiteren habe man abgesprochen, welche Themen vom Gesamtbetriebsrat weiter zu verfolgen seien.

Die Regionalversammlungen und die Betriebsrätekonferenzen würden der Erforderlichkeit nicht entgegen stehen. Es handele sich dabei nämlich um allgemeine Informations- und Orientierungsveranstaltungen, ohne das konkret anstehende Probleme diskutiert würden. So müsste dem sehr hohen Informations- und Abstimmungsbedarf auf andere Art und Weise Rechnung getragen werden.

Abgesehen von alledem verhalte die Beklagte sich widersprüchlich, weil sie in der Vergangenheit für die Zeit der Teilnahme an den Veranstaltungen immer das Arbeitsentgelt gezahlt und erstmals mit Schriftsatz vom 29.09.2003 die Erforderlichkeit des Treffens am 01.10.2003 in Abrede gestellt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 95,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten, die Teilnahme der Klägerin an der Veranstaltung in Düsseldorf sei nicht erforderlich gewesen. Es habe sich um eine gewerkschaftliche Veranstaltung gehandel...

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