Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitkonto: Gutschrift bei einem gesetzlichen Wochenfeiertag

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer, die in Wechselschicht und nicht regelmäßig in der 5-Tage-Woche arbeiten, haben gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 b JazTV auch bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 7,36 Stunden, wenn der Wochenfeiertag mit einem Ruhetag zusammenfällt.

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 5 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 17.01.2001; Aktenzeichen 4 Ca 5724/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.05.2003; Aktenzeichen 5 AZR 256/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.01.2001 – 4 Ca 5724/99 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers für Mai 1999 von 151,36 Stunden um 7,36 Stunden auf 158,72 Stunden zu erhöhen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob ein Ruhetag, der mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt, als tarifliche Arbeitszeit mit 7,36 Stunden anzurechnen ist.

Der am 04.01.1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 28.10.1969 als Schlosser tätig. Beide Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden alle innerhalb der DB Reise + Touristik geltenden Tarifbestimmungen Anwendung. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der D4 AG (JazTV) beträgt die regelmäßige Jahresarbeitszeit 1984 Stunden im Kalenderjahr. Gemäß § 4 des JazTV wird für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt, dass der Feststellung der tarifvertraglich anzurechnenden Arbeitszeit und als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt dient. Die jeweils zu erbringende Jahresarbeitszeit und die geleistete bzw. anzurechnende Arbeitszeit werden fortlaufend saldiert.

Der Kläger wird nach einem Wechselschichtplan in der Früh-, Spät- und Nachtschicht eingesetzt. Er arbeitet nicht regelmäßig an fünf Tagen in der Woche.

Der Kläger war ab 12.05.1999 arbeitsunfähig krank. Der 13.05.1999 fiel auf einen gesetzliche Feiertag (Christi Himmelfahrt). Nach dem Schichtplan wäre der 13.05. ein Ruhetag gewesen. Die Beklagte hat dem Kläger auf seinem Arbeitszeitkonto für den 13.05.1999 keine Stunden gutgeschrieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden am 10.11.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, den 13.05. mit 7,36 Stunden anzurechnen, weil es sich um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt habe. Andernfalls müsse er diese Stunden nacharbeiten, um das vorgegebene Stundenziel zu erreichen.

§ 5 JazTV trägt die Überschrift „Freistellung von der Arbeitspflicht”. Es heißt dort wie folgt:

„(2) 1. Für jeden Tag einer Arbeitszeitbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach § 11 Abs. 1 MTV oder nach § 18 ÜTV wird im Arbeitszeitkonto des Vollzeitarbeitnehmers verrechnet:

  1. Die Zeitsumme der für diesen Tag geplanten tarifvertraglichen Arbeitszeit oder
  2. 1/261 der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit, wenn für diesen Tag eine Arbeitszeit nicht bestimmt ist.

2. Ein auf einen Werktag fallender gesetzlicher Feiertag (Wochenfeiertag) wird für den Vollzeitarbeitnehmer bewertet:

  1. Mit der Dauer der geplanten, wegen des Wochenfeiertags an diesem Tag ausfallenden regelmäßigen Arbeitszeit, wenn er regelmäßig an 5 Werktagen in der Woche mit einem arbeitsfreien Werktag, in der Regel mit einem arbeitsfreien Samstag beschäftigt wird, oder
  2. mit 1/261 der jeweiligen Jahresarbeitszeit-Sollstunden, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig an mehr oder weniger als 5,0 Werktagen in der Woche, an Sonntagen, in Schichtarbeit oder in Wechselschichtarbeit beschäftigt wird und der Wochenfeiertag auf die Tage Montag bis Freitag fällt; für einen auf einen Samstag fallenden Wochenfeiertag erfolgt keine Arbeitszeitgutschrift.

Ausführungsbestimmung

Der Anspruch auf Verrechnung wegen eines Wochenfeiertags ausfallender Arbeitszeit richtet sich nach den am Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfreiertage.

(3) Jeder Tag eines Arbeitsausfalls wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bewertet.”

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass dem Kläger für den 13.05.1999 keine Arbeitszeitgutschrift zustehe. Die Feiertagsgutschrift erfolge unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer an diesem Tage gearbeitet oder dienstplanmäßig frei gehabt habe. Erbringe der Arbeitnehmer an diesem Tag tatsächlich Arbeitsleistungen, würde ihm neben der Feiertagsgutschrift auch die tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet. Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit hätten die Tarifpartner jedoch in § 5 Abs. 3 JazTV eine Sonderregelung getroffen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 225,36 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den sich hie...

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