Verfahrensgang

ArbG Hamm (Aktenzeichen 1 Ca 833/99 L)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.12.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm – 1 Ca 833/99 L – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

Die am … geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1990 bei der Beklagten in deren Krankenhaus „M… H…” als Krankengymnastin beschäftigt. Am 12.08.1984 wurde das erste Kind der Klägerin geboren. Nach Ablauf der Schutzfrist gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG nahm die Klägerin Erziehungsurlaub bis zum 11.08.1997 in Anspruch. Im Anschluss hieran gewährte ihr die Beklagte Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT bis zum 11.08.1998. Ende 1997 war die Klägerin erneut schwanger geworden; das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG begann mit dem 13.07.1998; das zweite Kind der Klägerin kam sodann am 23.08.1998 zur Welt. Die Klägerin war zu den Zeiten der Beschäftigungsverbote (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG) mitversichertes Familienmitglied der DAK.

Mit Bescheid vom 06.01.1999 bewilligte das Bundesversicherungsamt der Klägerin das Mutterschutzgeld gemäß § 13 Abs. 2 MuSchG in Höhe von DM 400,00. Zuvor hatte die Klägerin mit Schreiben vom 29.05.1998 und 18.09.1998 den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit ab 12.08.1998 für 71 Kalendertage geltend gemacht. Mit Klageschrift, welche am 11.05.1999 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat sie Klage erhoben.

Die Klägerin hat letztlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.192,62 DM netto an Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Klägerin hätte schon deswegen keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, weil sie nicht Mitglied einer Krankenkasse gemäß § 200 RVO gewesen sei. Die Mitversicherung als Familienmitglied begründe keine Mitgliedschaft zur Krankenkasse. Des Weiteren komme ein Anspruch nicht in Betracht, weil die Klägerin sich zu Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG in einem unbezahlten Sonderurlaub befunden hätte. Dass dieser Urlaub während der Schutzfrist sein Ende gefunden habe, ändere hieran nichts. In diesem Zusammenhang beziehe sie sich auf das Urteil des Bundessozialgericht vom 08.03.1995 – 1 RK 10/94 – und das hierauf gestützte Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11./12.11.1996.

Mit Urteil vom 21.12.1999 hat das Arbeitsgericht der Klägerin einen Nettobetrag in Höhe von DM 4.704,46 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin sei gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG begründet. Zwar stehe der Klägerin der Anspruch nicht für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs zu, da insoweit die regelmäßigen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht kausal für den Vergütungsausfall geworden seien. Gleiches gelte aber nicht für die Zeit nach dem Ablauf des Sonderurlaubs, in welcher der Arbeitsentgeltanspruch der Klägerin (allein) wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht entstanden sei. Die Klägerin müsse sich allerdings für die geltend gemachten 71 Kalendertage fiktives Mutterschutzgeld in Höhe von DM 25,00 pro Tag anrechnen lassen.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Prozessakten Bezug genommen.

Gegen das am 17.01.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.02.2000 Berufung eingelegt und diese am 16.03.2000 begründet. Die Beklagte trägt vor:

Die Klägerin sei doch Mitglied einer Krankenkasse gewesen; auch die Mitversicherung als Familienmitglied gemäß § 10 SGB V begründe eine Mitgliedschaft. Dementsprechend sei

§ 200 RVO anzuwenden. Die dort genannten Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht, weil sie sich zu Beginn der Schutzfristen am 13.07.1998 in einem unbezahlten Sonderurlaub befunden hätte. Insoweit sei die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.03.1995 einschlägig, wenn dort ausgeführt werde:

„…Nach § 200 Abs. 1 RVO kommt es aber nicht auf die Gründe für die weitere Gewährung des unbezahlten Sonderurlaubs an, sondern allein darauf, ob Beschäftigungsverbote der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG die Erfüllung eines bei Beginn der Schutzfristen bestehenden Arbeitsentgeltanspruches verhindert haben …”

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 21.12.1999 insoweit abzuändern, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen; wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in der unstreitigen Höhe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V...

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