Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung, Baggerfahrer, verwandtes Fach, Verwendung einschlägiger Berufsausbildungskenntnisse

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Tätigkeit eines Baggerführers ist die Verwendung von Lehrkenntnissen aus der Berufsausbildung im Schlosserhandwerk möglich.

 

Normenkette

BZT-G/NRW § 4 (zu § 20 BMT-G); Lohngruppenverzeichnis (zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW)

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 02.11.2000; Aktenzeichen 4 Ca 1423/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.11.2000 – 4 Ca 1423/00 – abgeändert:

Die beklagte Stadt ist verpflichtet, an den Kläger ab 01.01.2000 eine Vergütung nach der Lohngruppe 6 a BZT-G/NRW zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Stadt auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 01.02.11xx geborene Kläger legte am 23.09.1967 die Gesellenprüfung im Schlosserhandwerk ab. Ausgebildet worden war er in der Zeit vom 01.04.1964 bis zum 31.10.1966 bei der M2xxxxxxxxxxxxx S5xxxx K3 in W2xx und in der Zeit vom 01.11.1966 bis zum 30.09.1967 bei dem Stahlbaubetrieb H5xxxxxx N1xxxxxx in S6xxx.

Seit dem 25.07.1985 ist er bei der beklagten Stadt tätig. Er wurde zunächst als Lkw-Fahrer eingesetzt. Seit cirka 1990 arbeitet er als Baggerführer. Er bedient einen 10-Tonnen-Bagger, der hauptsächlich im Rahmen der Grabenunterhaltung eingesetzt wird.

Der Kläger war zunächst eingruppiert in die Lohngruppe 4 Abschnitt c) des Lohngruppenverzeichnisses. Zuletzt wurde er vergütet aus der Lohngruppe 5 a des Lohngruppenverzeichnisses.

Mit Schreiben vom 11.02.2000 machte der Kläger die Höhergruppierung in die Lohngruppe 6 a ab 01.01.2000 erfolglos geltend.

Mit der vorliegenden, am 30.06.2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger nunmehr den Höhergruppierungsanspruch gerichtlich weiter.

Der Kläger hat zur Stützung der Klage vorgetragen:

Er habe einen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 6 a des Lohngruppenverzeichnisses, da er seit 1990 die Voraussetzungen der für den Bewährungsaufstieg/Zeitaufstieg maßgeblichen Ausgangsvergütungsgruppe 5 Abschnitt b) erfülle. Bei der Tätigkeit als Baggerführer verwende er einschlägige Berufsausbildungskenntnisse seiner Berufsausbildung als Schlosser. So habe er Reparaturen an den Fahrzeugen der Beklagten vorgenommen, etwa Hydraulikstempel ausgewechselt oder ein Baggerschild geschweißt. Er habe diese Tätigkeiten nur verrichten können, weil er Fähigkeiten und Kenntnisse in seiner Ausbildung als Schlosser erworben habe.

Da die Zeit des Bewährungsaufstiegs angesichts der langjährigen Beschäftigung abgelaufen sei, sei er von der Lohngruppe 5 zwischenzeitlich in die Lohngruppe 6 a aufgestiegen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass er mit Wirkung vom 01.01.2000 in die Lohngruppe 6 a des Bundesmanteltarifvertrags für gemeindliche Arbeiter einzugruppieren und ab diesem Datum aus dieser Lohngruppe zu bezahlen ist.

Die beklagte Stadt hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Der Kläger habe die für sich in Anspruch genommenen Kenntnisse nicht im Rahmen seiner Ausbildung erworben. Kenntnisse, die er im Rahmen seiner Berufstätigkeit erworben habe, könnten nicht anspruchsbegründend herangezogen werden.

Durch Urteil vom 02.11.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 4.500,– DM festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass bei seiner Tätigkeit als Baggerführer die Verwendung von Kenntnissen möglich ist, die er während seiner Berufsausbildung erworben habe.

Gegen dieses ihm am 16.11.2000 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 14.12.2000 Berufung eingelegt und diese am 10.01.2001 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich weiterhin maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die dort vertretenen Rechtsauffassungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.11.2000 – 4 Ca 1423/00 – abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn ab 01.01.2000 eine Vergütung nach der Lohngruppe 6 a des BZT-G/NRW zu zahlen.

Die beklagte Stadt beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.11.2000 – 4 Ca 1423/00 – zurückzuweisen.

Die beklagte Stadt verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung ist begründet.

B. Die Klage ist in der Fassung des Berufungsantrags als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2000 – 4 AZR 394/99 – AP Nr. 7 zu § 20 BMT-G II; BAG; Urteil vom 12.01.1994 – 4 AZR 102/93 – AP Nr. 3 zu § 20 BMT-G ...

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