Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Lizensspieler Wirksamkeit des Verzichts auf Kündigungsschutz. Verlängerung des Arbeitsvertrages Scheingeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen.

2. Die zwingende Wirkung des Kündigungsschutzgesetzes verbietet es, den Kündigungsschutz vertraglich auszuschließen oder zu beschränken. Ein bei Vertragschluss im Vorhinein erklärter Verzicht auf Kündigungsschutz, kann nicht rechtswirksam vereinbart werden.

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB §§ 242, 117

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1588/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.09.2004 – 1 Ca 1588/04 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 12.12.1971 geborene Kläger ist Senegalese, er befindet sich seit 1998 in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund eines Arbeitsvertrages, befristet für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2004, war der Kläger bei dem beklagten V3xxxx, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, als Fußballspieler, und zwar als sogenannter Nichtamateur mit Lizenz tätig.

Vor Abschluss der Saison 2003/04 war der Kläger wegen einer Knieverletzung längere Zeit nicht einsatzfähig und arbeitsunfähig. Da der Beklagte vor Ablauf der zum 31.01.2004 endenden sogenannten Transferperiode II, in der letztmalig vor dem 30.06.2004 eines jeden Jahres Spieler unter Vertrag genommen werden können, noch Verpflichtungen tätigen wollte, der Kläger aber einen Platz als Nichtamateur mit Lizenz „blockierte”, bat der Beklagte den Kläger um ein Gespräch. Während der sich anschließenden Vertragsverhandlungen bat der Kläger zur Verbesserung seines aufenthaltsrechtlichen Status um Abschluss eines über den 30.06.2004 hinaus dauernden Vertrages.

Die Parteien schlossen sodann am 27.01.2004 eine Aufhebungsvereinbarung (Bl. 29 d.A.), wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß Vertrag als Nichtamateur mit Lizenz vom 10.07.2002 einvernehmlich mit Ablauf des 27.01.2004 aufgelöst wurde.

Am 28.01.2004 schlossen die Parteien einen weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger als Fußballspieler, und zwar als Nichtamateur ohne Lizenz, befristet bis zum 30.06.2005 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 8.181,00 EUR vom Beklagten eingestellt wurde (Bl. 11 ff. d.A.).

Gleichzeitig schlossen die Parteien am 28.01.2004 folgende Zusatzvereinbarung (Bl. 16 d.A.):

„Der vorgenannte Vertrag kann sowohl durch den L4 A1xxx e.V. als auch durch Herrn L3xxxx C2xxx zum 30.06.2004 gekündigt werden, ohne dass besondere Gründe zur Kündigung vorliegen müssen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis zum 30.05.2004 beim jeweiligen Vertragspartner eingehen.”

Mit Schreiben vom 03.05.2004 (Bl. 17 d.A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.2004. Das Kündigungsschreiben vom 03.05.2004 ging dem Kläger am 21.05.2004 zu.

Hiergegen richtet sich die am 09.06.2004 zum Arbeitsgericht erhobene Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte könne das Arbeitsverhältnis nicht ohne Grund vorzeitig kündigen. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Die am 28.01.2004 geschlossene Zusatzvereinbarung sei unwirksam.

Unerheblich sei es auch, wie es zu den Verträgen vom 28.01.2004 gekommen sei, die Beweggründe des Beklagten kenne der Kläger nicht. Der Kläger habe seinen Status als Nichtamateur mit Lizenz nur deshalb aufgegeben, weil der Beklagte mit ihm als Nichtamateur ohne Lizenz einen weiteren Vertrag bis zum 30.06.2005 geschlossen habe. Ihm, dem Kläger, sei aber nicht gesagt worden, dass er nicht länger als bis zum 30.06.2004 beschäftigt werde, da er ansonsten seinen Status nicht aufgegeben hätte. Die Zusatzvereinbarung vom 28.01.2004 habe der Kläger nicht verstanden.

Die Parteien seien sich auch nicht darüber einig gewesen, dass der Kläger ohnehin wegen seiner Erkrankung bis zum 30.06.2004 nicht mehr in der Lage sein würde, am Spielbetrieb teilzunehmen. Nach Rücksprache mit seinen Ärzten sei der Kläger davon ausgegangen, dass er nach der Operation recht bald wieder spielfähig sein würde, was sich dann auch bewahrheitet habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 03.05.2004 zum 30.06.2004 geendet hat, sondern bis zum 30.06.2005 fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung eines einmaligen Sonderkündigungsrechtes zulässig sei und keinen Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz darstelle. In den Verhandlungen sei dem ...

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