Leitsatz (redaktionell)
Die Bestimmung der Person durch den Arbeitgeber, die für ihn die Abmeldung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder von der Arbeit für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entgegennimmt, ist als solche nicht mitbestimmungspflichtig. Sie stellt keine Regelung des Abmeldeverfahrens dar, die unter Umständen nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein könnte. Ob die Regelung eines solchen Abmeldeverfahrens für Betriebsratsmitglieder der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG unterliegt, bleibt jedoch unentschieden.
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Entscheidung vom 18.08.1981; Aktenzeichen 3 BV 15/81) |
Fundstellen
BB 1982, 1236-1236 (LT1) |
DB 1982, 1173-1174 (LT1) |
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