Leitsatz (redaktionell)

Die Bestimmung der Person durch den Arbeitgeber, die für ihn die Abmeldung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder von der Arbeit für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entgegennimmt, ist als solche nicht mitbestimmungspflichtig. Sie stellt keine Regelung des Abmeldeverfahrens dar, die unter Umständen nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein könnte. Ob die Regelung eines solchen Abmeldeverfahrens für Betriebsratsmitglieder der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG unterliegt, bleibt jedoch unentschieden.

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Entscheidung vom 18.08.1981; Aktenzeichen 3 BV 15/81)

 

Fundstellen

BB 1982, 1236-1236 (LT1)

DB 1982, 1173-1174 (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge