Leitsatz (redaktionell)

1. Das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern setzt eine Beobachtung über einen längeren Zeitraum voraus. Eine manuell bediente Filmkamera, mit der Arbeitsvorgänge einmalig während eines Zeitraumes von bis zu 4 Minuten unter gleichzeitiger Zeiterfassung gefilmt werden sollen, ist daher keine technische Einrichtung iS von BetrVG § 87 Abs 1 Nr 6, deren Anwendung der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt.

2. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 oder 11, wenn der Arbeitgeber mittels einer Filmkamera Arbeitsvorgänge unter gleichzeitiger Aufzeichnung der benötigten Zeit filmen will. Ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die so gefundenen Zeiten für einen Arbeitsvorgang in die Vorgabezeit eingehen sollen, bleibt unentschieden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 444838

EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolle, nrichtung Nr 3 (LT1-2)

LAGE § 87 BetrVG 1972 Kontrolle, nrichtung Nr 1

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