Leitsatz (redaktionell)

Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt nicht nur die Frage, ob im Betrieb Schichtarbeit eingeführt werden soll, sondern auch die weitere Frage, welche Gruppen von Arbeitnehmern - hier Krankenpflegeschüler - generell oder in bestimmtem Umfang vom Schichtwechsel ausgenommen werden sollen. Die Zuweisung von Arbeitnehmern zu einer bestimmten Schicht ist nur dann mitbestimmungsfrei, wenn sie im Einzelfall aus betrieblichen oder persönlichen Gründen erfolgt.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 444834

EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 1 (LT1)

LAGE § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 1

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