Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von „Weiterbildungskosten” in einem „Fortbildungsvertrag” von Ausbildungskosten i.S. den §§ 3 ff BBiG im Rahmen eines Rückerstattungsanspruchsdes Arbeitgebers/Ausbilders

 

Normenkette

BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 12.11.1999; Aktenzeichen 11 Ca 445/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 6 AZR 381/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12: November 1999 – 11 Ca 445/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten sog. „Weiterbildungskosten” entsprechend einer Regelung in einem zwischen den Parteien vereinbarten „Fortbildungsvertrag” nach vorzeitiger Beendigung dieses Vertrages durch die Beklagte zurückverlangen kann.

Die Parteien schlossen für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1999 einen so bezeichneten „Fortbildungsvertrag” für die Dauer von 36 Monaten (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27. November 1998, Bl. 5 ff., Bl. 9 ff. d.A.). Der Vertrag wurde mit der Beklagten „als Einarbeiter/in zum Handelsassistenten/zur Handelsassistentin” abgeschlossen. Die in § 5 festgelegte Vergütung lag um etwa 300,– DM brutto monatlich über der tariflichen Ausbildungsvergütung. § 1 Abs. 3 des Vertrages lautet:

„Spätestens nach 24 Monaten wird die Externen-Prüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Einzelhandel vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Das Bestehen dieser Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Handelsassistenten-Prüfung.”

§ 7 des Vertrages sieht eine Kündigung des „Fortbildungsverhältnisses” nach Ablauf der Probezeit u. a. bei Nichtbestehen der Prüfung zum/zur Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende vor. Unter „Sonstige Vereinbarungen” heißt es in § 9 des Vertrages u. a.:

„Endet die Fortbildung vorzeitig wegen Eigenkündigung oder fristloser Kündigung, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Weiterbildungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,– DM von dem/der Einarbeiter/in zu erstatten. Zu den Weiterbildungskosten zählen auch die während der Teilnahme an Seminaren aufgewendeten Gehaltskosten.”

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1997 (Bl. 12 d.A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis nach Ablegung der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer Hannover mit Abschluss ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel zum 21. Januar 1998.

Die Beklagte hat bis zur Beendigung des Vertrages neben innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen zwecks Erreichung des Fortbildungsziels an sechs Seminaren, die in dem Bildungszentrum des Einzelhandels Niedersachsen stattfanden, teilgenommen. Insgesamt hat die Klägerin hierfür Seminarkosten in Höhe von 16.140,78 DM aufgebracht, die sich zusammensetzen u. a. aus Kosten für Unterbringung, Vollpension, anteilige Referentenkosten, Reisekosten, anteilige Gehaltskosten und Prüfungsgebühren (vgl. Aufstellung Seite 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 27. November 1998, Bl. 7 d.A.). Hinsichtlich des Inhalts der jeweils knapp 2-wöchigen außerbetrieblichen-Seminare wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Lehrpläne (Bl. 13–23 d.A.) verwiesen.

Nachdem die Klägerin mit restlichen Entgeltansprüchen der Beklagten in Höhe von 654,38 DM aufgerechnet hat, begehrt sie mit der Klage die Erstattung weiterer Kosten bis zur Gesamthöhe von 4.000,– DM.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei berechtigt, gemäß § 9 des Vertrages den vertraglich festgesetzten Höchstbetrag von aufgewandten „Weiterbildungskosten” zu fordern. Sie hat vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht lediglich ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden. Dies folge bereits in Ansehung des hohen Kostenaufwands. Soweit die Beklagte innerhalb des Fortbildungszeitraumes die Prüfung zur Kauffrau im Einzelhandel abgelegt hat, handele es sich insoweit lediglich um eine Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung zur Handelsassistentin. Aus den Lehrplänen lasse sich ohne weiteres entnehmen, dass die Lehrinhalte bei weitem über das Maß hinausgingen, um mit dem vermittelten Wissen die Prüfung zur Kauffrau im Einzelhandel ablegen zu können. Die einzelnen Seminare bauten aufeinander auf, sodass nur anhand des kompletten Lehrstoffes beurteilt werden könne, ob im vorliegenden Fall ein Fortbildungsverhältnis vorgelegen habe. Es sei letztlich nicht möglich, Unterlagen beizubringen, aus denen ersichtlich sei, wann und mit welchem Inhalt Ausbildung stattgefunden habe, die zur Ausbildung zur Kauffrau gehöre.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.345,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. August 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält das Zahlungsbegehren für ungerechtfertigt, denn die Klägerin verlange unzulässigerweise die Kostenerstattung für die Ausbildung. Sie hat vorgetragen, der abgeschlossene Fortbildungsvertrag sei ausschließlich...

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