Entscheidungsstichwort (Thema)

Rundfunkgebührenbeauftragte. Arbeitnehmerähnliche Personen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen zwischen der RFFU und der DAG einerseits und dem NDR andererseits vom 30.09.1977 in der Fassung vom 01.07.1996 ist auf Rundfunkgebührenbeauftragte anwendbar.

 

Normenkette

TVG § 12a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Teilurteil vom 27.11.2002; Aktenzeichen 11 Ca 62/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 9 AZR 51/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2002 – 11 Ca 62/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des durch dieses Urteil erledigten Teils des Rechtsstreits trägt bei einem Berufungsstreitwert von EUR 16.702,30 der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob der Klägerin, die als Rundfunkgebührenbeauftragte bei dem Beklagten beschäftigt war, Ansprüche aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 30. September 1977 i. d. F. vom 01. Juli 1996 (zuk.: Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (TV)) (Anl. B 1, Bl. 23 ff. d.A.) zustehen. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien nur über die Zahlung eines tariflich geregelten Übergangsgeldes.

Die 1950 geborene Klägerin, die seit dem 01. April 1988 Mitglied der Gewerkschaft IG-M., nunmehr Gewerkschaft V. ist, war in der Zeit von 1988 bis zum 30. April 1999 bei dem Beklagten als Rundfunkgebührenbeauftragte beschäftigt. Die Klägerin hatte weder eine eigene Firma noch beschäftigte sie eigenes Personal. Auf den zuletzt gültigen Vertrag vom 18. Mai 1998 (Anl. B 4, Bl. 123 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Auszugsweise heißt es in diesem Vertrag:

  1. „Frau …U. P. wird ab 01. Juli 1998 beauftragt, Auskünfte über die Anmeldung und das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten (Hörfunk- und Fernsehgeräte) sowie über die Zahlung von Rundfunkgebühren (…) zu erteilen und einzuholen,….
  2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass durch dieses Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird. Die Beauftragte ist freiberuflich tätig. Sie führt die Tätigkeit nach eigenem Ermessen und auf eigenes Risiko durch. Sie ist an feste Arbeitszeiten nicht gebunden.
  3. Das örtliche Tätigkeitsgebiet wird laut Anlage festgelegt. Es kann durch schriftliche Zusatzvereinbarung geändert oder ergänzt werden. Die Provision für die Tätigkeit der Beauftragten ergibt sich ebenfalls aus dieser Anlage.
  4. Die vereinbarte Provision ist ein Bruttoentgelt und schließt die Umsatzsteuer, andere Steuern und die gesetzlichen Abgaben ein. Neben der Vergütung gemäß Anlage werden der Beauftragten keine weiteren Kosten erstattet. Mit der Zahlung der Provision ist jede sich aus diesem Vertrag ergebende Verpflichtung des …NDR abgegolten.

    Die Abführung von Steuern und gesetzlichen Abgaben ist Angelegenheit der Beauftragten; sie stellt den …NDR von diesen Ansprüchen frei.

    Die Beauftragte ist nicht berechtigt, ihre Aufgaben aus diesem Vertrag von unbefugten Dritten wahrnehmen zu lassen. Die vertraglich übernommenen Aufgaben dürfen auch nicht mit unbefugten Dritten ausgeführt werden…

  5. …”

Die Höhe der Provision, die die Klägerin erhielt und die monatlich abgerechnet wurde, richtete sich nach der Anzahl der neu ermittelten, bisher nicht gemeldeten anmeldepflichtigen Hörfunk- und Fernsehgeräte und den für diese Geräte vorenthaltenen rückständigen Rundfunkgebühren, deren Zahlung die Klägerin durch Rechnungslegung veranlasste.

Für die Jahre 1994 bis 1998 bezog die Klägerin nach ihren Angaben neben gelegentlichen Krankengeldzahlungen ausschließlich Einkünfte bei dem Beklagten. Nach eigenem Sachvortrag bezog sie an Provisionen bei dem Beklagten 1994 DM 63.705,82 (EUR 32.572,27), 1995 DM 35.539,90 (EUR 18.375,78), 1996 DM 100.803,27 (EUR 51.539,89), 1997 DM 47.755,13 (EUR 24.416,81),1998 DM 10.295,09 (EUR 5.263,80). Nach Angaben des Beklagten betrugen die Provisionseinnahmen der Klägerin bei ihm 1994 EUR 36.902,55, 1995 EUR 47.847,81, 1996 EUR 44.012,61, 1997 EUR 27.284,78, 1998 EUR 5.536,20, 1999 EUR 2.518,10. Ausweislich der zu den Akten gereichten Einkommensteuerbescheide der Klägerin betrug die Summe ihrer Einkünfte, bei denen es sich sämtlichst um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, in 1994 DM 30.913,00, in 1995 DM 22.110,00, in 1996 DM 73.892,00, in 1997 DM 21.642,00 und in 1998 DM 7.337,00 (Anl. BB 9, Bl. 267 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 19. März 1999 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 1999. Die hiergegen im Vorverfahren 9 Ca 157/99 des Arbeitsgerichts Hamburg erhobene Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen, weil das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneinte. Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig. Ausweislich des an die Klägerin gerichteten Schreibens des Beklagten vom 08. März 1999 (Anl. B 2, Bl. 31 d.A.) wurde die Zusammenarbeit mit der Klägerin vor allem deshalb beendet, weil ihre Erfolge bei der Ermittlung der nicht angemeldeten Te...

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