Leitsatz (redaktionell)

1. Erhöht der Arbeitgeber die Gehälter der leitenden Angestellten zu einem bestimmten Zeitpunkt, der in unmittelbarem Zusammenhang mit einer allgemeinen Tariflohnerhöhung steht, so ist davon auszugehen, daß in Zeiten einer erheblichen Steigerung des Lohn- und Preisniveaus in den Gehaltserhöhungen auch ein linearer Grundbetrag enthalten ist, der den Verlust der Kaufkraft ausgleichen soll.

2. Von der Gehaltserhöhung kann der Arbeitgeber einen leitenden Angestellten nicht ohne sachgerechte Erwägungen ausnehmen, soweit es sich um den sogenannten linearer Grundbetrag handelt.

3. Die Höhe des in der allgemeinen Gehaltsanhebung enthaltenen linearer Grundbetrages hat das Gericht ggf im Streitfall zu schätzen. Dabei ist der Anstieg des Lebenshaltungsindex ein wichtiges Kriterium.

 

Normenkette

GG Art. 3; BGB §§ 242, 611

 

Fundstellen

Haufe-Index 446192

DB 1973, 1557 (LT1)

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 2

LAGE § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 1

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