Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit bei dienstplanmäßig freien Vorfeiertagen, die auf einen Werktag fallen

 

Leitsatz (amtlich)

Für dienstplanmäßig freie Vorfeiertage (24.12. und 31.12.), die auf einen Werktag fallen, begründet § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V keinen Anspruch auf entsprechende Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Regelung ist in § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V auf gesetzliche Feiertage beschränkt.

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 2, 6; ZPO § 4 Abs. 1, § 9 S. 1, § 253 Abs. 2, § 256 Abs. 1; TV-V §§ 8, 10

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 05.12.2017; Aktenzeichen 4 Ca 1356/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.07.2019; Aktenzeichen 6 AZR 460/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.12.2017 - 4 Ca 1356/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die arbeitszeitrechtliche Behandlung des 24.12. und des 31.12 an dienstplanmäßig freien Tagen, die auf einen Werktag fallen, im Anwendungsbereich des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (im Folgenden TV-V).

Der Kläger war seit dem 01.05.1991 bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 07.04.1991/18.04.1991, der in § 3 noch auf den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) Bezug nahm, beschäftigt. Zuletzt übte der Kläger eine Tätigkeit als Anlagenfahrer im Bereich der Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA) im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb aus. Er befand sich seit dem 01.07.2016 in Entgeltgruppe 7, Stufe 5 des TV-V. Der Kläger war außerdem Mitglied des Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis fanden inzwischen und auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum ab dem Jahr 2016 kraft einvernehmlicher arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils gültigen Bestimmungen des TV-V Anwendung. In § 8 TV-V in der Fassung des 12. Änderungstarifvertrages vom 29.03.2017 hieß es ebenso wie in der Fassung des 11. Änderungstarifvertrags vom 29.04.2016 u.a.:

"§ 8

Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich sowie für die in § 6 Abs. 4 Satz 3 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arbeitnehmer am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 6 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 2 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

...

Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 Satz 1

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Arbeitnehmer, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten."

Die Regelung in § 8 Abs. 3 TV-V nebst der zugehörigen Protokollerklärung war textidentisch bereits in der Ausgangsfassung des TV-V vom 05.10.2000 enthalten.

Die MVKA wurde an allen Kalendertagen des Jahres rund um die Uhr betrieben. Bei der Beklagten wurde im Voraus ein Schichtplan für das kommende Kalenderjahr aufgestellt. Grundlage des Schichtmodells war die Betriebsvereinbarung über den Wechselschichtbetrieb in der Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA) vom 30.08.2013 (im Folgenden BV Schicht). In dieser hieß es u.a.:

"1. Ziele

Mit dieser Betriebsvereinbarung wird die Grundlage für ein neues Arbeitszeitmodell der Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA) geschaffen, soweit die Arbeit im Wechselschichtdienst geleistet wird. ...

3. Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit

(1) Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt entsprechend TV-V durchschnittlich 39,0 Stunden innerhalb eines Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr.

...

9. Zeiterfassung/Zeitwirtschaft

(1) Es wird für jede tatsächlich geleistete Schicht ein fester Arbeitswert (inkl. pauschalierter Anrechnung von Übergabe-/Umkleidezeit) von 8,292 h (8 h 17,5 min) festgelegt, der Grundlage der zeitwirtschaftlichen Anrechnung ist.

...

10. Zeitkonto

(1) Abweichungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit werden für jeden Mitarbeiter auf einem Zeitkonto saldiert.

(...

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