Verfahrensgang

ArbG Essen (Aktenzeichen 3 Ca 2537/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2000; Aktenzeichen 3 AZR 387/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.09.1998 – 3 Ca 2527/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten eine betriebliche Witwenrente beanspruchen kann.

Die am 12.07.1957 geborene Klägerin ist die Witwe des am 03.12.1937 geborenen und am 26.03.1998 verstorbenen H. J.C.. Dieser war bei der Beklagten vom 01.07.1970 bis zum 30.11.1996 beschäftigt und erhielt ab 01.12.1996 von der Beklagten eine monatliche Firmenrente in Höhe von 665,– DM nach der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung in der Fassung vom 01.04.1982 (VO).

Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten erzielte der verstorbene Ehemann der Klägerin zuletzt ein Monatsgehalt in Höhe von 6.510,– DM brutto. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin während des gesamten Zeitraums des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein höheres Einkommen gehabt hat als die Klägerin. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalles durch Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin zum 30.11.1996.

Die Klägerin war mit ihrem verstorbenen Ehemann seit dem 21.07.1967 verheiratet und war ab August 1968 nicht mehr berufstätig, sondern hat den gemeinsamen Familienhaushalt mit zwei Kindern geführt bis sich die Eheleute ab Januar 1994 trennten. Seit dieser Zeit hat die Klägerin bis zum 15.03.1998 als Angestellte gearbeitet und hierbei ein Monatseinkommen in Höhe von etwa 2.000,– DM brutto erzielt. Insoweit wird auf den zu den Akten gereichten Versicherungsverlauf der Klägerin (vgl. Bl. 57 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Zahlung einer Witwenrente nach § 6 VO, der die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente wie folgt bestimmt:

  1. Eine Witwenrente erhält die Ehefrau eines Mitarbeiters oder Firmenrentners, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährereigenschaft).
  2. Eine Witwenrente wird nicht gezahlt, wenn

    1. die Ehe nicht bis zum Tode des Mannes bestanden hat,
    2. die Ehe erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Mannes oder nach seinem Ausscheiden aus der Firma geschlossen wurde,
    3. die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Ehemann ist und kein minderjähriges Kind hat, für das Waisenrente nach dieser Versorgungsordnung gezahlt wird, es sei denn, die Ehe hat mehr als 15 Jahre bestanden, oder
    4. aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die Ehe nur geschlossen wurde, um den Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen.”

Die Höhe der Witwenrente beträgt gemäß § 9 Ziffer 7 VO 60 % der Firmenrente, die der verstorbene Ehemann der Klägerin bei seinem Tode bezog.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung einer Witwenrente für die Monate April und Mai 1998 in Höhe von jeweils 399,– DM sowie ab Juni 1998 monatlich nachträglich ebenfalls die Zahlung einer Witwenrente in Höhe von 399,– DM.

Sie ist der Auffassung, ihr verstorbener Ehemann habe den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten und damit die Haupternährereigenschaft im Sinne des § 6 Ziffer 1 VO gehabt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Haupternährereigenschaft ihres verstorbenen Ehemannes nicht dadurch weggefallen, daß sich die Eheleute Anfang 1994 getrennt hätten. Es komme nicht darauf an, daß der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie zum Zeitpunkt seines Todes oder unmittelbar vor seinem Tod überwiegend bestritten habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Rentenanspruchsberechtigte insgesamt während der Dauer der Ehe den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten habe. Im übrigen habe die Klägerin den Haushalt ihres verstorbenen Ehemannes auch nach der räumlichen Trennung weitergeführt, indem sie die Wohnung instandgehalten, die Wäsche gewaschen und sich auch ansonsten um die Belange ihres verstorbenen Ehemannes gekümmert habe. Dieser sei in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod so krank gewesen, daß er habe gepflegt werden müssen, weshalb die Klägerin ihre Angestelltentätigkeit Anfang 1998 aufgegeben habe, um ihren Ehemann in vollem Umfang pflegen zu können. Weiter habe die Klägerin auch während der gesamten Zeit seit der Trennung von ihrem Ehemann Unterhalt durch monatliche Barzahlungen erhalten.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Witwenrente für die Monate April und Mai 1998 in Höhe von jeweils 399,– DM, mithin in Höhe von 798,– DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 399,– DM seit dem 5. Mai sowie dem 5. Juni 1998 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Juni 1998 monatlich nachträglich eine Witwenrente in Höhe von derzeit 399,– DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne eine Witwenrente deshalb nicht verlangen, weil ihr verstorbener Ehemann nicht den Unterhalt seiner...

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