Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung des tariflichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes durch Dienstvereinbarung aufgrund Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission im Bereich der Ev. Kirche in Westfalen

 

Leitsatz (amtlich)

Wird gegen einen Beschluss der nach § 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Ev. Kirche von Westfalen (ARRG) gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission über die durch Dienstvereinbarung zu regelnde Absenkung des tariflichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes von einer Vereinigung von Mitarbeitern (hier: Marburger Bund) Einwendungen erhoben und wird im späteren Verfahren durch die Schiedskommission (§ 12 ARRG) der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bestätigt, wird eine zunächst auf Grund der Einwendung unwirksame Dienstvereinbarung rückwirkend (§ 184 BGB) wirksam. Die Rechtswirksamkeit der Dienstvereinbarung wie auch des Beschlusses der Schiedskommission bestimmt sich nach § 317 BGB. Ist den Mitarbeitern vor Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes mitgeteilt worden, dass diese Zuwendungen möglicherweise rückwirkend abgesenkt werden, wird ihr Vertrauen auf eine ungekürzte Zahlung nicht geschützt. Voraussetzung ist die Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes auf das Arbeitsverhältnis. Dies ist bei Mitarbeitern im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen der Fall.

 

Normenkette

ARRG der Ev. Kirche von Westfalen vom 16.01.1979 i.d.F. vom 14.01.2000 § 2 Abs. 1, § 12; MVG § 36; BGB § 317

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 09.05.2001; Aktenzeichen 4 Ca 679/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 4 AZR 11/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 09.05.2001 – 4 Ca 679/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht für das Jahr 2000 das mit der Klägerin vereinbarte Urlaubs- und das Weihnachtsgeld absenken und deshalb bei der Dezemberabrechnung 2000 die Überzahlung einbehalten durfte.

Die Klägerin ist seit Jahren im J. Krankenhaus der Beklagten, einer Einrichtung der e. Kirche, in O. beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist u.a. bestimmt:

„Die Dienst- und Hausordnungen der Krankenanstalten sind Vertragsbestandteil.

Von Frau Z. D. wird – wie von allen Mitarbeitern des Hauses – erwartet, dass sie in ihrem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten den Erfordernissen Rechnung trägt, die sich aus dem kirchlichen und gemeinnützigen Charakter des Krankenhauses ergeben.

Vertragsinhalt sind gemäß den Notverordnungen zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages und der anderen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen geschlossenen Tarifverträge in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen. Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung.

Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wird bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse beim Landschaftsverband Rheinland versichert.”

In der Ordnung über die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-Anwendungsordnung), die für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gilt, heißt es in § 1 zur Anwendung des BAT, dass der BAT anzuwenden ist, „soweit nicht durch das kirchliche Recht … etwas anderes bestimmt ist.”

Die Zahlung des Urlaubsgeldes richtet sich nach der Ordnung über das Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten vom 17.06.1992, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nach der Ordnung über die Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12.10.1973.

Darüber hinaus findet auf das Arbeitsverhältnis das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG der Ev. Kirche in Westfalen vom 16.01.1979 in der Fassung vom 14.01.2000 Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 ARRG wird „für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter … eine Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) gebildet”. Die Arbeitsrechtliche Kommission (nachfolgend: Kommission) hat nach § 2 Abs. 2 ARRG die Aufgabe, Regelungen zu erarbeiten, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen, wobei nach § 3 ARRG diese Arbeitsrechtsregelungen verbindlich sind und normativ wirken. Gegen Entscheidungen der Kommission können z.B. Vereinigungen von Mitarbeitern innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat Einwendungen erhoben werden. Zum weiteren Verfahren heißt es In § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ARRG:

„Werden Einwendungen erhoben, erlangt die gesamte Arbeitsrechtsregelung keine Verbindlichkeit. Die zuständigen Stellen werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission entsprechend unterrichtet. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in der auf den Zugang der Einwendungen folgenden Sitzung über die gesamte Materie der Arbeitsrechtsregelung erneut zu beraten.

Werden gegen eine nach erneuter Beratung beschlossene Arbeitsrechtsregelung keine Einwendungen nach Absatz 3 erhoben, ist sie nach Absatz 1 beka...

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