Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Entgeltlisten

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetztes stehen dem Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten zu. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.

 

Normenkette

EntgTranspG § 13 Abs. 2; BetrVG § 80 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.07.2018; Aktenzeichen 11 BV 47/18)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.07.2020; Aktenzeichen 1 ABR 6/19)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2018 - Az. 11 BV 47/18 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Vorlage von Gehaltslisten in elektronischer bzw. gedruckter Form.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin bietet Privat- und Geschäftskunden Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. In ihrer in E. ansässigen Zentralverwaltung ist der antragstellende 27köpfige Betriebsrat gebildet. Er verfügt über eine Sekretariatskraft, die selbst Mitglied des Betriebsrats ist.

In den ersten fünf Monaten des Jahre 2018 machten 28 betriebsangehörige Arbeitnehmer Auskunftsansprüche nach dem Entgelttransparenzgesetz geltend. Die Arbeitgeberin erklärte gemäß § 14 Abs. 2 EntgTranspG, dass sie die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen selbst übernehme. Sie unterrichtet den Betriebsrat regelmäßig per E-Mail über die eingehenden Anfragen der Mitarbeiter und die erteilten Auskünfte. Die Arbeitgeberin gewährt dem Betriebsrat Einsicht in die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten betreffend die Entgeltbestandteile einschließlich übertariflicher Zulagen und individuell ausgehandelter Zahlungen. Der Betriebsrat kann die Entgeltlisten entweder auf einem ihm zur Verfügung gestellten PC als pdf-Datei oder als Ausdruck dieser Datei einsehen. Er hat dabei die Möglichkeit, sich Notizen zu machen und Auswertungen - etwa Berechnungen - unter Zuhilfenahme elektronischer Hilfsmittel wie Taschenrechner oder Laptop vorzunehmen.

Keine Einigkeit zwischen den Beteiligten besteht, ob der Betriebsrat neben der Einsichtnahme auch eine Überlassung der Entgeltlisten verlangen kann. Nach entsprechender Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 10.01.2018 machte der Betriebsrat einen solchen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin geltend. Im Rahmen der sich anschließenden Korrespondenz der Beteiligten, wegen deren Inhalts auf Blatt 10 ff. der Akte verwiesen wird, konnte ein Einvernehmen nicht erzielt werden.

Mit dem vorliegenden, am 07.03.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren verfolgt der Betriebsrat sein Begehren nunmehr gerichtlich. Er hat gemeint, ihm seien über §§ 13 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG, 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG umfassende Aufgaben im Bereich der Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb überantwortet worden, die sich gerade nicht in der Erteilung von Auskünften nach §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 EntgTranspG erschöpften. Zur Erfüllung dieser Aufgaben habe der Betriebsausschluss gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG nicht nur das Recht auf Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten, sondern dürfe diese auch auswerten. Unter Auswertung sei die Verarbeitung (Sortieren von Daten, Anstellen von Berechnungen und Vergleichen) im Sinne des § 3 Abs. 4 BDSG, Art. 4 Nr. 2 DSGVO zu verstehen. Dies sei ohne Überlassen der Entgeltlisten bzw. die Möglichkeit, diese zu fotografieren, zu fotokopieren bzw. zur Gänze abzuschreiben nicht möglich. Das setzte in der Reihenfolge von Haupt- und Hilfsanträgen die Übermittlung der entsprechend aufgeschlüsselten Listen in elektronischer Form (Hauptantrag), in ausgedruckter Papierform (Hilfsantrag zu 1.), eines PC mit dort gespeicherten Listen (Hilfsantrag zu 2.) bzw. das Zurverfügungstellen von Büropersonal, welches die Listen abschreiben könne (Hilfsantrag zu 3.).

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, seinem Betriebsausschuss für die nach § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG vorzunehmende Auswertung Entgeltlisten elektronisch im Format *.xls oder *.txt zu übergeben, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile aller Arbeitnehmer des Betriebs enthalten, einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuelle ausgehandelt und gezahlt werden,
  2. hilfsweise die Arbeitgeberin zu verpflichten, seinem Betriebsausschuss die im Hauptantrag genannte Liste zu diesem Zweck in gedruckter Papierform zu übergeben, die geeignet ist, den Inhalt mittels elektronischer Zeichenerkennung (OCR) in elektronisches Format umzuwandeln,
  3. hilfsweise die Arbeitgeberin zu verpflichten, seinem Betriebsausschuss einen Personal Computer (PC) einschließlich Tastatur und Monitor zu überlassen, auf dem neben dem Betriebssystem die im Hauptantrag näher bezeichneten Daten elektronisch im...

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