Leitsatz (redaktionell)

Krankheit iS von LFZG § 1 ist jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der auch durch einen Unfall bedingt sein kann.

Ein Arbeitnehmer, der durch einen Betriebsunfall bei seinem früheren Arbeitgeber (Verletzung der linken Hand) für seinen bisherigen Beruf nicht mehr einsatzfähig ist und der nach Umschulung auf einen anderen Beruf (hier: Elektro-Schweißer) für diesen Beruf voll arbeitsfähig geworden ist, hat gegenüber seinem neuen Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß LFZG § 1, wenn er sich auf Verlangen der Berufsgenossenschaft - wozu er nach den Bestimmungen der RVO verpflichtet war - einer neuen Operation unterzieht, um letzte Behinderungen in der Griffunktion der Hand zu beseitigen. Da diese Operation der Beseitigung seines regelwidrigen Körperzustandes diente, erwuchs ihm für die Dauer von 6 Wochen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, da sein Zustand "krankheitsgleich" war; denn der "regelwidrige Gesundheitszustand" war noch nicht völlig beseitigt, so daß eine erneute ärztliche Behandlung notwendig war, durch die eine Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt wurde. Diese Arbeitsunfähigkeit war somit eine Krankheitsfolge.

 

Normenkette

LFZG § 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.1972; Aktenzeichen 5 AZR 264/71)

 

Fundstellen

BB 1971, 1005 (LT1)

DB 1971, 1310 (L1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge