Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifpluralität

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach Auflösung eines Arbeitgeberverbandes wirken die Normen des von ihm abgeschlossenen Tarifvertrages nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

2. Eine andere Abmachung iSd § 4 Abs 5 TVG liegt in bezug auf anderweitig organisierte Arbeitnehmer nicht im Abschluß eines neuen, mit einer anderen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages des Arbeitgebers bzw eines neuen Arbeitgeberverbandes, dem der Arbeitgeber angehört.

3. Die durch die Nachwirkung eines Entgelttarifvertrages und den Abschluß eines neuen Entgelttarifvertrages mit einer anderen Gewerkschaft entstehende Tarifpluralität ist - jedenfalls im Entgeltbereich - nicht nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz aufzulösen (entgegen BAG, Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 455/90).

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 545/95.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 14.07.1994; Aktenzeichen 1 Ca 2185/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 4 AZR 545/95)

 

Fundstellen

BB 1995, 2530

BB 1995, 2530 (L1-3)

ZTR 1995, 510 (L1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

LAGE § 4 TVG Nachwirkung, Nr 3 (LT1-3)

NJ 1995, 616 (L)

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