Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung im Gerüstbaugewerbe in den Neuen Bundesländern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nicht jede zwischen den Tarifvertragsparteien getroffene Vereinbarung, die dem Schriftformerfordernis genügt, ist ein Tarifvertrag im Sinne des TVG.

2. Bei der zwischen den Tarifvertragsparteien am 26.09.1996 getroffenen Vereinbarung zur Anpassung der Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet handelt es sich um einen Vorvertrag, der nicht den Charakter eines Tarifvertrages hat.

 

Orientierungssatz

1. Auslegung von § 2 Nr 1 S 3 des Bundeslohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen das Land Berlin vom 26.6.1996.

2. Auslegung von § 2 des Bundeslohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen das Land Berlin vom 4.8.1997.

3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 628/00.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kn. Aalen - vom 26.01.2000 - 9 Ca 155/99 und 164/99 und vom 03.02.2000 - 9 Ca 155/99 und 164/99 - aufgehoben:

Die Anträge des Beteiligten Ziff. 1 auf Gewährung der von der Landeskasse zu zahlenden Vergütung vom jeweils 12.01.2000 in den Verfahren 9 Ca 155/99 und 164/99 werden zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht Stuttgart - Kn. Aalen - zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610641

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