Verfahrensgang

ArbG Senftenberg (Beschluss vom 23.10.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1392/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 23.10.2000 – 2 Ca 1392/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die weitere sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers.

Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist Rechtsnachfolger des T… – und A… S… (TAZS), der aus dem S… W… – und A… (SWAZV) hervorgegangen ist. Der SWAZV wurde durch einen ehrenamtlichen Vorsitzenden vertreten. Seine Satzung vom 17.12.1991 trifft hierzu folgende Regelung:

“§ 7.…

Die Organe des Zweckverbandes sind

  • die Verbandsversammlung
  • der Verbandsvorsitzende
  • der Verbandsgeschäftsführer

§ 8.…

  • Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsräten.

§ 14.…

Die Verbandsräte wählen aus ihren Reihen den Verbandsvorsitzenden.

§ 15.…

  • Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen

§ 16.…

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.”

Am 30.12.1991 trat das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in Kraft (Artikel II des Gesetzes über kommunalrechtliche Vorschriften im Land Brandenburg vom 19.12.1991). Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GKG i.d.F. v. 19.12.1991 (jetzt § 16 Abs. 6 Satz 1) wird der Verband gerichtlich und außergerichtlich durch den zu wählenden Verbandsvorsteher vertreten. Unter § 29 Abs. 1 GKG ist folgende Übergangsregelung enthalten.

“Auf bestehende Zweckverbände ist dieses Gesetz erst anzuwenden, wenn ihre Verbandssatzung den Vorschriften dieses Gesetzes angepasst ist. Solange bleiben die Verbandssatzungen dieser Zweckverbände und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.

In der neuen, am 24.6.1992 von der Mitgliederversammlung der TAZS beschlossenen Verbandssatzung ist hierzu folgendes geregelt.

“§ 9.…

  • Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern.
  • Die Verbandsversammlung wählt in der ersten Sitzung zu Beginn einer jeden Kommunalwahlperiode aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden und die sechs weiteren Vorstandsmitglieder.
  • Der Verbandsvorstand bleibt bis zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach den allgemeinen Gemeindewahlen im Amt.
  • Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt.

§ 15 Verbandsvorsteher

  • Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand.

    Er ist hauptamtlich tätig

Die Satzung trat nach ihrer Genehmigung und Veröffentlichung am 8.10.1992 in Kraft. Im Anschluss an die Beschlussfassung über die Satzung wählte die Mitgliederversammlung den Kläger zum Verbandsvorsteher. Weiterhin stimmte sie dem Vorschlag zu, dass der Vorstand sich bemühen wird, den Verbandsvorsteher zum 1.9.1992 hauptamtlich einzusetzen und dazu eine Vereinbarung mit den S… S… NL GmbH zur Sicherung der Finanzierung des Verbandsvorstehers einschließlich aller Nebenkosten zu treffen, zunächst bis Jahresende 1992.

Die letzte, am 25.5.2000 beschlossene Satzung des Beklagten sieht Folgendes vor:

“…

§ 13.…

  • Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig und wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt.
  • Der Verbandsvorsteher … vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

…”

Am 21.8.1992 trafen der Kläger und der TAZS eine als Arbeitsvertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung. Sie lautet auszugsweise:

“…

§ 1 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Verbandsvorsteher … des Arbeitgebers eingestellt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede andere zumutbare Tätigkeit auch außerhalb dieses Betriebes zu übernehmen.

§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit

  • Der Arbeitnehmer nimmt seine Tätigkeit am 1.9.92 auf.
  • Die ersten 6 Monate werden als Probezeit vereinbart
  • Innerhalb der Probezeit haben beide Parteien das Recht, zur Kündigung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Monats.

§ 3 Arbeitszeit

  • Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich.
  • Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.

§ 4 Gehalt

  • Das monatlich zu zahlende Gehalt beträgt brutto BAT-O VG II

§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Dieser Vertrag wird auf 8Jahre geschlossen
  • Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist von 12 Wochen zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.…

§ 13 Verschiedenes

Es gelten die Bestimmungen der Satzung des T… – und A… vorrangig vor diesem Vertrag.

Dieser Vertrag wird durch einen Verbandsvorsteheranstellungsvertrag abgelöst.”

In einem weiteren “Arbeitsvertrag für Angestellte” vom 23.6.1993 (Bl. 126) vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab dem 1.7.93 als Angestellter beschäftigt wird und in die VerGr. I BAT eingruppiert ist. Die auch noch in der folgenden Zeit geführten Verhandlungen über einen Verbandsvorsteheranstellungsvertrag scheiterten an den unterschiedlichen Vorstellungen über seine Vergütung und Altersversorgung.

...

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