Entscheidungsstichwort (Thema)

Jubiläumszuwendung. verschlechternde anschließende Neuregelung. im Tarifvertrag keine Besitzstandsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung eines Tarifvertrages bei Neuregelung von Jubiläumszuwendungen, die vorher in mehreren Tarifverträgen geregelt waren

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 18.10.2000; Aktenzeichen 35 Ca 16543/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen 10 AZR 359/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.10.2000 – 35 Ca 16543/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Jubiläumszuwendung von DM 500,– brutto nach zehnjähriger ununterbrochener Beschäftigungszeit.

Die Klägerin, ÖTV-Mitglied, ist seit 17. April 1989 nach näherer Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. Februar 1989, auf dessen Inhalt (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen wird, als Sachbearbeiterin bei dem Beklagten tätig. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge für die Beschäftigten des Bw.s Berlin-Brandenburg e.V. auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Nachdem zunächst in § 33 des Manteltarifvertrages vom 1. Dezember 1969 eine Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren geregelt war und zudem eine solche nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von 10 Jahren im Bw. Berlin e.V. durch den Tarifvertrag über Jubiläumszuwendung bei 10-jähriger Beschäftigung für das Bw. Berlin e.V. vom 22. Mai 1979, schloss der Beklagte nach Kündigung sämtlicher Tarifverträge gegenüber DAG und ÖTV gleichlautend mit beiden Gewerkschaften einen neuen Manteltarifvertrag ab, in dem Jubiläumszuwendungen in § 34 geregelt sind, und zwar bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren, von 40 und von 50 Jahren, wobei der mit der DAG abgeschlossene Manteltarifvertrag mit dem 1. November 1994, der mit der ÖTV abgeschlossene Manteltarifvertrag mit dem 1. Dezember 1994 in Kraft getreten ist.

Nach 10-jähriger Beschäftigung bei dem Beklagten erhielt die Klägerin ein Dankesschreiben, nicht aber eine Zuwendung, die sie vergeblich schriftlich vom Beklagten verlangt hat, und nunmehr aus dem ihres Erachtens nachwirkenden § 1 des Tarifvertrages über Jubiläumszuwendungen bei 10-jähriger Beschäftigung für das Bw. Berlin e.V. sowie aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung geltend macht. Nach Kündigung des vorgenannten Tarifvertrages hat der Beklagte die Jubiläumszuwendung nach einer Beschäftigungszeit von 10 Jahren weiter an 17 Mitarbeiter gezahlt, die Zahlung aber ab März 1999 eingestellt, nachdem, wie er behauptet, sein Geschäftsführer H. den Irrtum der Personalbteilung bemerkt habe.

Der Beklagte hat gegenüber dem Klageanspruch eingewandt, dass mit Inkrafttreten des Manteltarifvertrages vom 1. November 1994 nur die in dessen § 64 genannten Übergangsregelungen und Besitzstandswahrungen fortbestehen sollten. Davon sei der Klageanspruch jedoch nicht erfaßt. Zwar habe die Personalabteilung in der Folgezeit übersehen, dass der Tarifvertrag über Jubiläumszuwendung bei 10-jähriger Beschäftigung gekündigt und mit Inkrafttreten des neuen Manteltarifvertrages nicht mehr existent sei, mit der Feststellung des Irrtums sei dann die Praxis der Weitergewährung eingestellt worden, so dass sich ein Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht herleiten lasse.

Im übrigen wird unter Bezugnahme auf § 543 Abs. 1 ZPO wegen des weiteren Parteivorbringens in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Durch Urteil vom 18. Oktober 2000 – 35 Ca 16543/00 – hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 72 – 77 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 6. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 22. Dezember 2000 beim Landearbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22. Januar 2001 beim Rechtsmittelgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie rügt, dass das Arbeitsgericht Berlin fälschlich nicht von einer Nachwirkung des Tarifvertrages über Jubiläumszuwendung bei 10-jähriger Beschäftigung ausgegangen sei, denn die Auslegung ergebe, dass der neue Manteltarifvertrag vom 21. November 1994 Jubiläumszuwendungen nicht abschließend regeln solle. Weder folge das aus dem Wortlaut noch etwa aus dem Sinn der tariflichen Regelung ungeachtet dessen, dass Tarifgeschichte und praktische Tarifübung für die Auffassung der Klägerin sprächen. Einerseits hätten die Verhandlungsführer auf Gewerkschaftsseite den Ausschluss einer Jubiläumszuwendung nach 10-jähriger Beschäftigung nicht gewollt, andererseits habe die Beklagte auch weiterhin nach dem 1. November 1994 bzw. 1. Dezember 1994 die tarifliche Regelung auf Mitarbeiter ...

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