Entscheidungsstichwort (Thema)

Unrichtige Auskunft des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitnehmers gegenüber Dritten und Schadensersatzpflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber Dritten gegenüber zur Auskunft über die Leistungen und sein Verhalten im bisherigen Arbeitsverhältnis verpflichtet.

2. Verletzt der Arbeitgeber diese seine nachvertragliche Pflicht rechtswidrig und schuldhaft, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.

3. Zur Darlegungs- und Beweislast, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, wegen einer unrichtigen Auskunft einen neuen Arbeitsplatz nicht gefunden zu haben.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - 8 AZN 325/89 -.

 

Normenkette

BGB §§ 824, 826, 611; ZPO §§ 286-287; BGB § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 02.02.1989; Aktenzeichen 1 Ca 375/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446380

BB 1989, 1825-1826 (LT1-2)

SteuerBriefe 1989, 339-340 (KT)

ARST 1989, 167-173 (LT1-3)

CR 1990, 208 (L1-2,S1)

NZA 1989, 965-966 (LT1-3)

ArbuR 1990, 230 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

DuD 1990, 647 (LT1-2)

EzBAT § 8 BAT Fürsorgepflicht, Nr 21 (LT1-3)

LAGE § 242 BGB Auskunftspflicht, Nr 2 (LT1-3)

RDV 1990, 97-98 (LT1-3)

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