Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß aus dem Betriebsrat. Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung

 

Normenkette

BetrVG § 23 Abs. 1, § 103 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 22.09.2000; Aktenzeichen 24 BV 13246/00)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den am 22. 9. 2000 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin – 24 BV 13246/00 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1), die Arbeitgeberin, betreibt ein Geld- und Werttransportunternehmen. Der Beteiligte zu 2) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3), der seit dem 1. Mai 1994 bei der Beteiligten zu 1) als Kraftfahrer beschäftigt ist, ist Vorsitzender des Betriebsrates.

Mit ihrem am 9. Mai 2000 beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Antrag in dem hier vorliegenden Beschlussverfahren hat die Beteiligte zu 1) die Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3) und hilfsweise den Ausschluss des Beteiligten zu 3) von seiner Betriebsratstätigkeit verlangt.

Zur Begründung beider Anträge hat die Beteiligte zu 1) vorgetragen:

Der Beteiligte zu 3) habe gemeinschaftlich mit weiteren Betriebsratsmitgliedern zum 17. April 2000, 7.00 Uhr morgens, eine große Anzahl von Mitarbeitern zu einem wilden Streik und zur Besetzung des Betriebes in der F.A. 196 in Berlin-L. aufgefordert. Der Betrieb sei in der Art und Weise „besetzt” worden, dass die beiden hauptsächlichen Einfahrten sowie eine weitere Einfahrt in das Betriebsgelände versperrt worden seien. Dadurch sei verhindert worden, dass ihre, der Beteiligten zu 1), Fahrzeuge das Betriebsgelände verlassen und dass Fahrzeuge anderer, für sie im Lohnauftrag fahrender Firmen auf das Gelände gelangen konnten. Im Zusammenhang mit und als Folge dieser Aktion, die der Beteiligte zu 3) verantwortlich geführt habe, habe ihr Ansehen auf das Äußerste gelitten und außerdem seien die danach erfolgten Kündigungen von Aufträgen vermutlich darauf zurückzuführen. Sie, die Beteiligte zu 1), habe erst wenige Tage vor dem 30. Juni 2000 erfahren, dass es am 14. April 2000 eine Betriebsratssitzung gegeben habe, in der mit 5 gegen 2 Stimmen beschlossen worden sei, am Montag, den 17. April 2000, eine „Aktion” zur Lahmlegung des Betriebes durchzuführen, an der sich möglichst alle Mitarbeiter beteiligen sollten und in die die Gewerkschaft ÖTV einbezogen werden sollte. Der Beteiligte zu 3) habe am 16. April 2000 um 20.00 Uhr in der Geldbearbeitung angerufen und mit dem Schichtleiter Herrn K. gesprochen. Kurze Zeit danach habe Herr K. den Geldbearbeitern mitgeteilt, dass er soeben vom Beteiligten zu 3) erfahren habe, am nächsten Morgen um 7.00 Uhr solle eine Betriebsbesetzung durchgeführt werden, und dass der Betriebsratsvorsitzende um die Teilnahme der Mitarbeiter der Geldbearbeitung daran gebeten habe. Der Beteiligte zu 3) als Betriebsratsvorsitzender habe dann die gesamte Besetzungsaktion geleitet.

Darüber hinaus habe der Beteiligte zu 3) am 8. Mai 2000 zusammen mit dem Betriebsratsmitglied Herrn R., dem Ersatzmitglied Frau E. und etwa 30 weiteren Beschäftigten die Räumlichkeiten der AWK A. O.- und V. GmbH in der G. Straße 40 in Berlin-P. Berg aufgesucht und den dort unter anderem für ihre, der Beteiligten zu 1), Gehaltsabrechnungen zuständigen leitenden Mitarbeiter Herrn W. ultimativ aufgefordert, bis Mittwoch, den 12. Mai 2000, 12.00 Uhr, die fehlende Vergütungsdifferenz zwischen angeblich zu bezahlenden 216 Stunden und tatsächlich bezahlten 184 Stunden nachzuzahlen. Herr R. habe dazu geäußert, dass „die Luft brennen” werde, wenn die Forderung nicht erfüllt werden würde. Der Beteiligte zu 3) habe sich von dieser Äußerung nicht distanziert. Er habe vielmehr seinerseits geäußert: „Wir werden alles unternehmen, damit M. in Berlin keinen Fuß mehr auf den Boden kriegen werden.” und Herrn W. ultimativ aufgefordert, er solle Frau M. anrufen, damit sie das Geld „lockermache”.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 1) sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten zu 2) und 3) in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf Teil I. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.

Durch den hier angefochtenen, am 22. September 2000 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Berlin die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Teil II. der Gründe des Beschlusses verwiesen.

Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 27. September 2000 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 23. Oktober 2000, die Beschwerdebegründung ist am 24. Oktober 2000 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beteiligte zu 1) vor:

Am 15. Juli 1998 und am 10. August 1998 habe der Betriebsrat in der gleichen Besetzung sie, die Beteiligte zu 1), als Tarifaußenseiterin durch Warnstreiks zum Abschluss eines Tarifvertrages zwingen wollen. Der dann am 28. August 1998 mit der ÖTV vereinbarte T...

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