Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutz bei unwirksamer Befristung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bei Befristung bis zu 6 Monaten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung auch bis zu 6 Monaten ohne Vorliegen eines Sachgrundes unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2. Auch wenn die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam ist, reicht der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nicht weiter, als wenn das Arbeitsverhältnis von Anfang an unbefristet zu Stande gekommen wäre:

  1. Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht dann, wenn zwischen der Vorbeschäftigung und dem befristeten Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
  2. Darüber hinaus gewähren die Generalklauseln des Zivilrechts einen allgemeinen Mindestkündigungsschutz.
 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1; BGB §§ 138, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 22.01.2002; Aktenzeichen 11 Ca 8617/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 2 AZR 21/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom22.01.2002 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das zuletzt am 23. März 2001 zum 20. Juni 2001 begründete Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung zum 15.09.2001 beendet wurde.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfristung eines vom 20.06. bis 15.09.2001 begründeten Arbeitsverhältnisses sowie um die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung vom 24.10. zum 11.11.2001.

Der 1966 geborene, ledige Kläger ist Kfz.-Mechaniker. Er war vom 29.01.1996 bis zum 31.12.1997 (ABl. 7 d. erstinstanzl. Akte, ABl. 52 d. Berufungsakte), sowie vom 11.08.1998 bis zum 31.07.2000 (ABl. 8 f. d. erstinstanzl. Akte) befristet bei der Beklagten beschäftigt. Am 23.03.2001 einigten sich die Parteien auf eine weitere befristete Anstellung als „kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter” vom 20.06. bis längstens 15.09.2001 (ABl. 10 d. erstinstanzl. Akte). Für die Wirksamkeit der Befristung beruft sich die Beklagte ausdrücklich nicht auf einen Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG (ABl. 27 d. erstinstanzl. Akte). Nachdem das Arbeitsverhältnis nicht über den 15.09.2001 hinaus fortgesetzt wurde, erhob der Kläger mit beim Arbeitsgericht am 04.10.2001 eingegangenem Schriftsatz Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht beendet wurde. Die Beklagte kündigte daraufhin nach Anhörung des Betriebsrats (auf ABl. 63 f. d. erstinstanzl. Akte wird hinsichtlich des Inhalts der Betriebsratsanhörung Bezug genommen) das Arbeitsverhältnis vorsorglich ordentlich am 24.10. zum 11.11.2001. Hiergegen wandte der Kläger sich mit einem am 30.10.2001 bei Gericht eingereichtem Feststellungsantrag (ABl. 18 d. erstinstanzl. Akte). Der Kläger hat zuletzt beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das zuletzt am 23. März/20. Juni 2001 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund der Befristung zum 15. September 2001 noch aufgrund Kündigung der Beklagten vom 24.10.2001 aufgelöst wurde.
  2. Für den Fall des Obsiegens mit Klagantrag Ziffer 1:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 23. März 2001 wie bisher weiterzubeschäftigen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass die Befristung des letzten Vertrages gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstoße. Zwischen den Parteien sei deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Kündigung vom 24.10.2001 sei gemäß § 102 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte dem Betriebsrat die Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung nur schlagwortartig mitgeteilt habe. Der Kläger sei deshalb weiterzubeschäftigen.

Gegen das der Beklagten am 01.02.2002 zugestellte Urteil vom 22.01.2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 01.03.2002 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 02.05.2002 am 30.04./02.05.2002 ausgeführten Berufung mit dem Ziel,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 30.04.2002 (ABl. 25 ff.) nebst Ergänzung vom 19.07.2002 (ABl. 60 ff.) sowie die Berufungserwiderung vom 08.05.2002 (ABl. 39 ff.) nebst Ergänzung vom 07.10.2002 (ABl. 74 ff.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Auf die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.01.2002 teilweise abzuändern. Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 24.10. zum 11.11.2001 wendet. Im Ü...

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