Entscheidungsstichwort (Thema)

tarifliche Eingruppierung eines Psychologen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 23.06.1998. Frage der Gleichstellung der Tätigkeit eines psychologischen Therapeuten mit der eines psychotherapeutisch tätigen Arztes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein angestellter Diplompsychologe erfüllt nicht die Voraussetzungen des Tätigkeitsbereichs „Ärztlicher Dienst” i.S.v. § 4 EntgeltTV, da er kein Arzt ist.

 

Normenkette

EntgeltTV § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 08.01.2002; Aktenzeichen 4 Ca 314/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.2003; Aktenzeichen 8 AZR 288/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 08.01.02, Az.: 4 Ca 314/01, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 02.04.1958 geborene Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Verdi ist, ist aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.01.1996 (Bl. 7 – 9 der erstinstanzlichen Akte) seit dem 01.02.1996 in den von der Beklagten betriebenen Fachkliniken H. als Diplompsychologe beschäftigt. Er ist Vorsitzender des in den Fachkliniken H. bestehenden Betriebsrats. In § 3 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass der Mitarbeiter entsprechend der Tätigkeit in die Vergütungsgruppe 8/0 des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages eingruppiert wird.

Der am 01.04.2000 in Kraft getretene Entgelttarifvertrag zwischen den Fachkliniken I., H. und He. einerseits und der DAG andererseits (im Folgenden: Entgelt TV, Bl. 22 – 39 der erstinstanzlichen Akte) hat folgende Bestimmungen:

§ 2 Allgemeine Einstufungsgrundsätze

2. Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit und soweit dies in den einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird, seine Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, dass der Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit demjenigen mit Berufausbildung gleichwertig ist.

§ 4 Tätigkeitsbereich und Vergütungsgruppen

Ärztlicher Dienst

Arzt

Verg.Gr. 8

Arzt nach 2-jähriger Berufstätigkeit im auszuübenden Fachgebiet oder 4-jähriger Berufstätigkeit

Verg.Gr. 9

Sonstige Therapie

Psychologie

…Psychologen

Verg.Gr. 7

Psychologen nach 2-jähriger klinisch-psychologischer Berufstätigkeit

Verg.Gr. 8

Psychologen nach 4-jähriger klinisch-psychologischer Berufstätigkeit

Vergr.Gr 8 (+ 200,00 DM)

Psychologen als Ressortleiter

Verg.Gr. 9

Der Kläger wird derzeit nach Vergütungsgruppe 8 des Entgelttarifvertrages vergütet. Mit Schreiben vom 22.01.2001 (Bl. 60 der erstinstanzlichen Akte) machte der Kläger vergeblich seine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 9 des Entgelttarifvertrages geltend.

Am 04.01.1999 wurde dem Kläger die Approbation als psychologischer Psychotherapeut erteilt, die ihn zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 23.06.1998 (im Folgenden: PsychoThG) berechtigt.

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm als psychologischer Psychotherapeut Arbeitsentgelt nach Vergütungsgruppe 9 des Entgelttarifvertrages seit spätestens Januar 2001 zustehe, da seine Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut der eines ärztlichen Psychotherapeuten gleichwertig sei.

Das Arbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2001 in dem am 08.01.2002 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat insbesondere ausgeführt, dass sich die arbeitsvertraglich festgelegte Tätigkeit des Klägers als Diplompsychologe auch nach In-Kraft-Treten des PsychoThG nicht verändert habe, so dass nach wie vor die für den Bereich der Psychologie geregelten Vergütungsgruppen maßgebend seien. Die begehrte Vergütung stehe dem Kläger auch nicht auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte Diplompsychologen generell in Vergütungsgruppe 9 des EntgeltTV eingruppiere. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 bis Seite 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 220 – 222 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 16.01.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.02.2002 eingelegte und am 04.03.2002 ausgeführte Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, dass durch das PsychoThG der neue Heilberuf des psychologischen Psychotherapeuten geschaffen worden sei. Wenn nunmehr ein Diplompsychologe mit Approbation als Psychotherapeut tätig werde, so sei diese Tätigkeit der eines psychotherapeutisch tätigen Arztes absolut gleichwertig. Durch das PsychoThG sei Psychotherapie zur ärztlichen Tätigkeit geworden. Jedenfalls sei wegen der völligen Identität der Tätigkeit des psychologischen Psychotherapeuten mit jener eines psychotherapeutischen Arztes der Kläger gemäß § 2 Ziff. 2 Entgelttarifvertrag einem Psychotherapeuten mit vorheriger Arztausbildung gleichzustellen und deshalb vorliegend in Vergütungsgruppe 9 einzugruppieren. Der Kläger weist in diesem Zusammenh...

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