Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Insolvenzverfahren. Aufnahme des Rechtstreits

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Klage, die (auch) die Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, hat eine Masseverbindlicheit zum Gegenstand. Der unterbrochene Rechtsstreit kann deshalb nach § 86 Abs. 1 InsO auch vom klagenden Arbeitnehmer wieder aufgenommen werden.

 

Normenkette

InsO § 86 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.08.2001; Aktenzeichen 9 Ca 210/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 30. August 2001 – 9 Ca 210/01 – abgeändert:

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert im ersten wie im zweiten Rechtszug: 7.749,14 EUR (15.156,00 DM)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen dem Kläger und der Schuldnerin, für die der Beklagte den Rechtsstreit führt, ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, das allerdings auf jeden Fall nach dem Urteil des Arbeitsgerichts, das vom Kläger nicht angegriffen wurde, mit Ablauf des 30. April 2001 durch vorsorgliche Kündigung des Beklagten beendet worden ist.

Der am 22. Oktober 1973 geborene Kläger war seit dem 01. Februar 2000 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. November 1999 (vgl. BI. 21 – 25 der Akte des Arbeitsgerichts) als Anwendungsberater und Außendienstmitarbeiter bei der X-Informationssysteme GmbH (künftig X) beschäftigt. Spätestens zum Jahreswechsel 1999/2000 kam es zwischen der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin, der AInformation GmbH in V. und der X. zu „Übernahmeverhandlungen”. Am 21. Februar 2000 schlossen diese beiden Gesellschaften einen notariell beurkundeten Beteiligungsrahmen- und Einbringungsvertrag (vgl. BI. 70 – 80 der Akte des Arbeitsgerichts). Die Rechtsvorgängerin der Schuldnerin übernahm die Gesellschaftsanteile an der X. von deren Alleingesellschafter, der seinerseits Gesellschafter und mit Eintragung vom 04 April 2000 im Handelsregister auch weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Schuldnerin wurde.

In dieser Eigenschaft schloss dieser mit dem Kläger auf Geschäftspapier der Schuldnerin am 12. Mai 2000 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag des Klägers, die mit folgendem Text eingeleitet wird:

Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von Herrn M. S. vom 18.11.1999

Mit Wirkung zum 21. Februar 2000 fusionierte die X. GmbH, O. mit der AGmbH, V.. Gem. § 613 a BGB gehen alle Rechte und Pflichten des bestehenden Vertrages zwischen Herrn M. S. und der X. GmbH in die AGmbH über.

Im Hinblick darauf, werden folgende Änderungen zum Arbeitsvertrag vereinbart:

Wegen der vorgenommenen Regelungen wird auf die vorgelegte Fotokopie dieser Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 28/29 der Akte des Arbeitsgerichts). In der Folgezeit erhielt der Kläger seine Lohnabrechnungen sowie seine Vergütung in Höhe von 5.052,00 DM brutto monatlich einschließlich einer vermögenswirksamen Leistung jeweils von der Schuldnerin, die im Juni 2000 in eine Aktengesellschaft umgewandelt wurde.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 teilte die Schuldnerin dem Kläger mit, dass die Auffassung, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der X. sei auf die Schuldnerin übergegangen, unzutreffend sei, und kündigte vorsorglich ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstzulässigen Termin (vgl. Fotokopie des Schreibens Bl. 24 der Akte des mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Rechtsstreits 9 Ca 4/2001).

Hiergegen hat der Kläger am 03. Januar 2001 Klage erhoben. Mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 30. März 2001 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30. März 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet Zugleich wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt (vgl. Bl. 57 und 58 der Akte des mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Rechtsstreits 9 Ca 4/2001). Daraufhin hat das Arbeitsgericht am 11. April 2001 die Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO festgestellt.

Mit Schreiben vom 30. März 2001 kündigte der Beklagte unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsposition das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut vorsorglich fristgemäß zum 30. April 2001 (Fotokopie BI. 32 der Akte des Arbeitsgerichts). Auch hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. August 2001 (BI. 101 ff. der Akte des Arbeitsgerichts) hat der Kläger den Rechtsstreit 9 Ca 4/2001 wieder aufgenommen (vgl. Bl. 60. der Akte 9 Ca 4/2001).

Mit Beschluss vom 30. August 2001 hat das Arbeitsgericht beide Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und dem Verfahren gegen den Beklagten Fortgang gegeben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 2000 sei das Arbeitsverhältnis von der X. zunächst auf die AInformation GmbH und s...

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