Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Anspruchsverwirkung hängt das Zeitmoment auch vom Umstandsmoment ab mit der Folge, daß das Zeitmoment umso kürzer zu bemessen ist, je schwerer das Umstandsmoment wiegt.

2. Eine Zeitspanne von unter einem Jahr kann als Zeitmoment schon zur Verwirkung von Arbeitgeberansprüchen führen, wenn der Arbeitnehmer seinerseits durch Ausgleichsquittung auf alle Ansprüche verzichtet hat.

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Entscheidung vom 09.09.1982; Aktenzeichen 5 Ca 104/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443447

ARST 1983, 143-143 (L1-2)

AP § 242 BGB Verwirkung, Nr 40

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