Leitsatz (redaktionell)

Die Äußerung der Kündigungsabsicht unter gleichzeitiger Ankündigung der Einberufung des Betriebsrats, um mit diesem die Kündigung zu beraten", muß zwar als Drohung aufgefaßt, sie kann aber nicht als widerrechtliche Drohung, die nach BGB § 123 zur Anfechtung (der Eigenkündigung) berechtigt, verstanden werden. Es fehlt an der Unmittelbarkeit des Kündigungsrechts, die Drohung mit dem Betriebsrat kann nicht als widerrechtlich bezeichnet werden, soll die Mitbestimmung des Betriebsrats in Personalangelegenheiten nicht in Mißkredit gebracht werden.

 

Fundstellen

BB 1974, 185 (LT1)

DB 1974, 195 (LT1)

ARST 1974, 49 (LT1)

ArbuR 1974, 218 (L1)

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