Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Ausschlußklausel. § 24 Ziffer 4 MTV Groß- und Außenhandel

 

Orientierungssatz

1. Auslegung des § 24 Ziffer 4 Manteltarifvertrag des Groß- und Außenhandels Baden-Württemberg. Sinn und Zweck des § 24 Ziffer 4 MTV fordern eine unmittelbar auf die Ansprüche selbst bezogene Ablehnungserklärung. Ein im Kündigungsschutzprozeß gestellter Klageabweisungsantrag kann nicht als eine, die Ausschlußfrist in Lauf setzende, Ablehnung der vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängigen Ansprüche verstanden werden.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 510/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen 9 AZR 510/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 24.11.1999 -- Az.: 12 Ca 163/99 -- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Lohn aus Annahmeverzug für die Zeit von 01.05.1998 bis 28.02.1999 abzügl. bezogenen Arbeitslosengeldes.

Zwischen den Parteien bzw. dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand ein 1963 begründetes und zum 31.05.1999 beendetes Arbeitsverhältnis, dem eine von der Beklagten am 29.04.1998 ausgesprochene fristlose Kündigung vorausgegangen war. Im Zuge der dagegen erhobenen Klage kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.07.1998 Klagabweisungsantrag an. Nach Zustellung des am 10.06.1998 der Klage stattgebenden Urteils des Arbeitsgerichts forderte die damalige Klägervertreterin die Weiterbeschäftigung des Klägers und die Fortzahlung der Vergütung ab 01.05.1998. Mit Schreiben vom 17.09.1998 lehnte diese die Beschäftigung ohne Stellungnahme zur Vergütungszahlung ab. Auf eine weitere Anfrage der Klägervertreterin vom 21.09.1998, ob die Beklage Berufung einzulegen gedenke und erneuter Aufforderung zur Vergütungszahlung ab 01.05.1998, wurde lediglich die erste Frage ausweichend beantwortet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10.06.1998 wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, vom 03.03.1999 zurückgewiesen. Die erneute Aufforderung vom 31.03.1999 zur Zahlung der Vergütung ab 01.05.1998 wurde unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des vertraglich vereinbarten Manteltarifvertrags des Groß- und Außenhandels Baden-Württemberg verweigert.

Auf die am 16.04.1999 erhobene Klage auf Zahlung der Vergütung vom Mai 1998 bis Ende Februar 1999 in unstreitiger Höhe abzügl. der Leistungen der Arbeitsverwaltung, verurteilte das Arbeitsgericht nach Streitverkündung gegenüber der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers und deren Beitritt auf Klägerseite die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung mit der Begründung, eine sachgerechte Auslegung der vertraglich in Bezug genommenen Ausschlussklausel stehe mangels genügender Erklärung und eindeutiger Ablehnung der Forderung dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.

Mit am 03.04.2000 beim Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz legte die Beklagte Berufung gegen das am 03.03.2000 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 24.11.1999 ein und begründete diese gleichzeitig. Die Annahme des Arbeitsgerichts, in der Erhebung der Kündigungsschutzklage liege die Geltendmachung des Anspruchs auf Fortzahlung der Vergütung, habe zwangsläufig deren Ablehnung i. S. der Ausschlussfrist durch den Klagabweisungsantrag zur Folge. Die dadurch in Lauf gesetzte zweite Stufe der Ausschlussklausel sei unter Berücksichtigung dieses zeitlichen Ablaufs versäumt, da die Klage erst im April 1999 und nicht binnen 4 Monaten nach dem 10.07.1998 erhoben sei. Diese von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts getragene Auffassung habe das Arbeitsgericht fälschlicherweise nicht berücksichtigt.

Die Beklagte beantragt demgemäß:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 24.11.1999 -- Az.: 12 Ca 163/99 -- wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Unter Bezug auf das arbeitsgerichtliche Urteil lasse die Berufung außer acht, dass nach richtiger Auslegung der maßgeblichen Ausschlussfrist der Vergütungsanspruch begründet sei, da die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 12.04.1999 den Anspruch des Klägers in rechtserheblicher Weise abgelehnt habe. Dies folge aus der tariflichen Vorschrift, die eine ausdrückliche Ablehnung zur Voraussetzung des Beginns der zweiten Stufe fordere.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, da der gem. § 67 Abs. 2 erforderliche Beschwerdewert überschritten ist. Die Zulässigkeit im übrigen folgt daraus, dass die Berufung innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG in einer den Form- und Inhaltserfordernissen gem. §§ 518 Abs. 2 und 4, 519 Abs. 3 ZPO genügenden Art und Weise eingelegt und ausgeführt worden ist.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1. Es kann zunächst dahinstehen, ob dem Arbeitsgericht mit seiner Begründung, der Klagabweisungsantrag alleine setze mangels ausdrücklicher Hinweise auf entstehende Re...

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