Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung des Wirtschaftsausschusses
Leitsatz (redaktionell)
Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Wirtschaftsausschuß besteht in jedem Fall einer geplanten Betriebs- stillegung, also auch dann, wenn in dem zu schließenden Betrieb ein Betriebsrat nicht gewählt ist.
Orientierungssatz
1. Der - von einem Gesamtbetriebsrat gebildete - Wirtschaftsausschuß eines Einzelhandelunternehmens mit mehreren Märkten ist auch dann zu beteiligen, wenn ein Markt stillgelegt werden soll, in dem kein Betriebsrat besteht.
2. Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 ABR 61/94.
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 08.02.1994; Aktenzeichen 23 BV 154/93) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 09.05.1995; Aktenzeichen 1 ABR 61/94 Beschluß) |
Fundstellen
Haufe-Index 445902 |
Bibliothek, BAG (LT1) |
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