Im Anwendungsbereich des TV COVID sind hinsichtlich der Auswirkungen der Kurzarbeit auf weitere tarifliche Leistungen die ausdrücklichen Regelungen zur ungekürzten Weiterzahlung bestimmter Leistungen und zur Unzulässigkeit der Verminderung des Urlaubs zu berücksichtigen.

Außerhalb des Anwendungsbereiches des TV COVID, z.B. bei Kurzarbeit in Staatstheatern der Länder, die dem TV-L unterliegen, gelten insoweit die tariflichen Regelungen im TV-L.

9.1 Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

Die vermögenswirksamen Leistungen (§ 23 Abs. 1 TVöD) werden ungekürzt weitergezahlt (§ 5 Abs. 2 TV COVID). Diese Zahlungen werden daher bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt und stehen auch nicht in Abhängigkeit zur Kurzarbeit selbst. Die Zahlung erfolgt also unabhängig von der Kurzarbeit und dem Arbeitsumfang während der Kurzarbeit.

9.2 Keine Verminderung des Urlaubsentgelts und der Dauer des Urlaubs

9.2.1 Urlaubsentgelt

Der Beschäftigte ist berechtigt, während der Kurzarbeit Urlaub anzutreten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 TV COVID). Für die Dauer des Urlaubs werden die Beschäftigten von der Kurzarbeit ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 TV COVID).

Nach § 5 Abs. 2 TV COVID wird das Urlaubsentgelt ungekürzt weitergezahlt. Fällt also in die Zeit der Kurzarbeit Urlaub, weil dieser beispielsweise bereits vor Beginn der Kurzarbeit genehmigt wurde, so wird die Kurzarbeit dieses Beschäftigten zur Inanspruchnahme des Urlaubs unterbrochen. Der Beschäftigte erhält in diesem Fall Entgeltfortzahlung für den Urlaubszeittraum nach § 21 TVöD, und zwar in ungekürzter Höhe.

Neben der ungekürzten Weiterzahlung des Urlaubsentgeltes regelt § 5 Abs. 2 TV COVID auch die Zahlung des Urlaubsgeldes. Bei einem "Urlaubsgeld" handelt es sich um Zahlungen des Arbeitgebers, die anlässlich des Erholungsurlaubs zusätzlich zur Entgeltfortzahlung während des Urlaubs bezahlt werden. Der TVöD sieht die Zahlung eines Urlaubsgelds – im Gegensatz zum früheren Tarifrecht Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) – nicht vor. Praxisrelevant ist die Regelung zum Urlaubsgeld jedoch z.B. im Bereich der Nahverkehrsbetriebe. Dort besteht nach bezirkstarifvertraglichen Regelungen noch Anspruch auf Urlaubsgeld (z.B. § 17 Abs. 3 BezTV-N Rheinland-Pfalz).

9.2.2 Keine Kürzung des Urlaubsanspruchs für Zeiten der Kurzarbeit

  • Die Rechtslage nach den gesetzlichen Bestimmungen

    Nach der gesetzlichen Rechtslage (zum TV COVID siehe unten) hängt die Entscheidung, ob der Urlaubsanspruch des Beschäftigten für das Kalenderjahr, in welchem Kurzarbeit angeordnet ist, verringert wird, vom Umfang der Kurzarbeit ab. Erbringt der Beschäftigte Arbeitsleistung während der Kurzarbeit (damit nicht Kurzarbeit Null), so wird er mit Blick auf das Urlaubsrecht so behandelt, als wäre der Beschäftigte in Teilzeit. Erbringt der Beschäftigte die Arbeitsleistung während der Phase der Kurzarbeit an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche, so verringert sich der Urlaubsanspruch für den zeitlichen Abschnitt der Kurzarbeit entsprechend. (Näheres zur Verminderung des Urlaubs bei weniger Arbeitstagen siehe Beitrag "Urlaub").

    Wird für den Beschäftigten Kurzarbeit in der Form angeordnet, dass keine Arbeitsleistung zu erbringen ist (Kurzarbeit null), so stellt sich - sofern eine ausdrückliche Tarifrgelung zur Kurzarbeit nicht besteht (zum TV COVID siehe unten) - die Frage, ob für diese Zeit der Urlaub entweder gar nicht entsteht oder gekürzt werden kann. In seiner Entscheidung vom 13.12.2018[1] hat der Europäische Gerichtshof dargelegt, dass die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrages tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen sind. Die Zeit der Kurzarbeit, in welche der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringt, führen also im Ergebnis zu einer Verringerung des Urlaubsanspruchs.

    Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19.3.2019[2] für den Fall des unbezahlten Urlaubs (Sonderurlaub gemäß § 28 TVöD/TV-L) übernommen. Auch in dieser Entscheidung geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass ein Urlaubsanspruch nur für Zeiten entsteht, zu welchen tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird. Diese Grundsätze sind nach der hier vertretenen Auffassung auf Zeiten der Kurzarbeit Null übertragbar, wobei zur Berechnung § 26 Abs. 2 c) TVöD heranzuziehen ist. Danach vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Bei Kurzarbeit Null ist damit der Jahresurlaub des Beschäftigten um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat zu kürzen, in welchen der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringt.

     
    Praxis-Tipp

    Wenn sich der Beschäftigte zwar in Kurzarbeit Null befindet, jedoch an einzelnen Tagen in den jeweiligen Kalendermonaten zur Arbeitsleistung herangezogen wird, erfolgt keine Kürzung des Urlaubsanspruchs, da es entscheidend auf die Nichterbringung der Arbeitsleistung im gesamten Kalendermonat ankommt.

  • Die Regelungen des TV COVID

     
    Wichtig

    Keine Verminderung des Urlaubs wegen Kurzarbeit

    Abweichend von den vorstehend geschilderten gesetzlichen Grundsätzen regelt der TV COVID, dass eine Verminderung des Urlaubs durch Kurzarbeit nicht erf...

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