Nach der tariflichen Grundregelung vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L). Satz 2 der genannten Vorschrift regelt Ausnahmen. So unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung beispielsweise für Kalendermonate, in denen wegen der Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzgesetz kein tarifliches Entgelt erzielt wird. Eine entsprechende Ausnahmeregelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld sieht § 20 TVöD/TV-L nicht vor.

  • Jahressonderzahlung im Geltungsbereich des TV COVID

    Nach der tariflichen Grundregelung zur Jahressonderzahlung und Sparkassensonderzahlung würde sich diese um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat verringern, in welchem der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringt (Kurzarbeit Null). Bei Anwendbarkeit des TV COVID besteht hierzu jedoch eine Ausnahme.

     
    Wichtig

    Nach TV COVID keine Verminderung der Jahressonderzahlung

    § 5 Abs. 2 TV COVID bestimmt, dass die Jahressonderzahlung bzw. die Sparkassensonderzahlung ungekürzt weitergezahlt werden. Somit führt selbst Kurzarbeit "Null" nicht zu einer Zwölftelung der Jahressonderzahlung.

    Erbringt der Beschäftigte während der Kurzarbeit eine Arbeitsleistung - ist also keine Kurzarbeit "Null" eingeführt -, würde auch ohne die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 TV COVID eine Zwölftelung der Jahressonderzahlung nicht eintreten.

    Eine weitere Besonderheit in der Kombination mit Kurzarbeit nach TV COVID ist die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung. Nach der tariflichen Grundregelung bemisst sich die Jahressonderzahlung nach einem nach Entgeltgruppen gestaffelten Prozentsatz des dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts (Regelbemessungszeitraum, § 20 Abs. 2 TVöD/TV-L). Wenn in diesen Regelbemessungszeitraum Kurzarbeitszeiten fallen, würde sich die Jahressonderzahlung aus dem gegebenenfalls verringerten Arbeitsentgelt berechnen. Hier sieht § 5 Abs. 5 TV COVID jedoch ebenfalls eine Ausnahme vor. Zum einen ist das Kurzarbeitergeld ohnehin kein "Entgelt" im Sinne des § 20 TVöD. Zum anderen stellt nach der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 5 TV COVID auch der Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld kein monatliches "Entgelt" dar. Der Aufstockungsbetrag wird bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig sind, nicht berücksichtigt. Dies bedeutet:

    Wird im Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung kurz gearbeitet, bleiben bei Geltung des TV COVID aufgrund dessen Regelung, dass die Jahressonderzahlung ungekürzt weitergezahlt wird, sowohl das während des Regelbemessungszeitraums für eine Kurzarbeit mit einer Teilzeitbeschäftigung gezahlte Teilzeitentgelt, als auch das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag bei Bemessung der Jahressonderzahlung unberücksichtigt. Fallen in den Regelbemessungszeitraum (Juli, August und September) mindestens 30 Kalendertage, in denen keine Kurzarbeit angeordnet war, werden die für diese Tage gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert (Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 Satz 2 TVöD). Besteht während des Regelbemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, beispielsweise weil die Kurzarbeit bis einschließlich 1.9.2020 andauert, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

     
    Praxis-Beispiel

    Jahressonderzahlung bei Kurzarbeit im Regelbemessungszeitraum (TV COVID)

    In der Einrichtung wird Kurzarbeit angeordnet für die Dauer vom 1.6.2020 bis zum 10.9.2020. Im Regelbemessungszeitraum besteht somit nicht für mindestens 30 Kalendertage Anspruch auf tarifliches Entgelt. Bemessungsgrundlage für die nach Entgeltgruppen gestaffelte Jahressonderzahlung ist das Entgelt für den Monat Mai 2020.

  • Jahressonderzahlung außerhalb des Geltungsbereichs des TV COVID, z. B. bei Landeseinrichtungen

    Außerhalb des Geltungsbereichs des TV COVID, z. B. bei Einführung von Kurzarbeit bei einem Staatstheater, in dem der TV-L auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, gestaltet sich die Rechtslage wie folgt:

    § 20 TV-L enthält keine Sonderregelung zur Bemessung der Jahressonderzahlung bei Bezug von Kurzarbeitergeld. Wird für volle Kalendermonate Kurzarbeit "Null" eingeführt, so vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Kurzarbeit "Null". Wird im Regelbemessungszeitraum Juli, August und September 2020 Kurzarbeit "Null" geleistet, ist Bemessungsgrundlage für die gezwölftelte Jahressonderzahlung der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand.

    Wird Kurzarbeit mit einer reduzierten Arbeitszeit geleistet, so kommt es nicht zu einer Zwölftelung der Jahressonderzahlung, weil in jedem Kalendermonat Anspruch auf tarifliches Entgelt besteht. Bei Kurzarbeit mit einer Teilzeitbeschäftigung währen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge