Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Wirtschaftliche Gründe sind gegeben, wenn der Arbeitsausfall auf der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Betriebs beruht. Die Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit geben als Beispiel des Gegensatzes hierfür die Tätigkeit von Behörden oder staatlichen Schulen an. Aufgrund der in der Regel fehlenden wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstes wird das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen für den Arbeitsausfall dort regelmäßig verneint.

Es kommt jedoch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Bezug von Kurzarbeitergeld aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses in Betracht. Hierunter ist allgemein ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch die äußerste diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist. Hierunter fallen auch solche Ereignisse, die zwar auf menschlicher Tätigkeit beruhen, für die aber jede Verantwortlichkeit des davon Betroffenen vernünftigerweise abzulehnen ist. Als Beispiel für ein unabwendbares Ereignis wird in den Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit ein Fabrikbrand genannt. Ein unabwendbares Ereignis in diesem Sinne liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind (§ 96 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., Abs. 3 SGB III). Hierzu gehören insbesondere behördlich angeordnete Schließungen von z.B. Schwimmbädern anlässlich der Coronavirus-Pandemie.

Der Arbeitsausfall muss außerdem unmittelbar auf dem unabwendbaren Ereignis beruhen. Nur mittelbar ist der Arbeitsausfall auf das unabwendbare Ereignis zurückzuführen, wenn er nur mittelbare Folge z.B. der Schließung des Betriebes ist. Obliegt beispielsweise die Reinigung eines durch behördliche Anordnung geschlossenen Schwimmbads einem externen Reinigungsunternehmen und erleidet dies durch die Schließung einen Arbeitsausfall, ist die Schließung nur dessen mittelbare Ursache.

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