Der Aufstockungsbetrag ist kein "monatliches Entgelt" und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt (§ 5 Abs. 5 TV COVID).

Die Folgerungen aus dieser Tarifregelungen, insbesondere z.B. für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit sind bei den Sonderfällen, Ziffer 8.3.1 (Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit) dargestellt. Die Auswirkungen bei Berechnung der Jahressonderzahlung werden in Ziffer 9.3 (Auswirkungen der Kurzarbeit auf die tariflichen Leistungen) erläutert. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

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