Ist die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten, und hat der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (§§ 22 Abs. 1, 21 TVöD), so gilt:

  1. Kurzarbeit mit verkürzter Arbeitszeit

    Wird während der Kurzarbeit verkürzt gearbeitet, ist also keine Kurzarbeit "Null" eingeführt, hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit nach den tarifvertraglichen Regelungen. Nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD hat der Beschäftigte Anspruch auf Fortzahlung des Tabellenentgelts und etwaiger Zulagen auf Basis der wegen Kurzarbeit verkürzten Teilzeitarbeit. Auch der Durchschnittsbetrag der unständigen Entgeltbestandteile (Zuschläge, Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschaftsentgelt etc.) bemisst sich nach der Teilzeitarbeit (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 TVöD).

    Im Falle der Kurzarbeit ist auch nach § 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz die verkürzte Arbeitszeit die für die Festsetzung des bei Krankheit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts maßgebend.

     
    Wichtig

    Zahlung von Krankengeld

    Darüber hinaus besteht Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden (§ 47 b Abs. 4 SGB V). Der Arbeitgeber hat das Krankengeld zu errechnen und auszuzahlen. Ist der Beschäftigte bei Beginn der Kurzarbeit bereits arbeitsunfähig krank, wird also kein Kurzarbeitergeld gezahlt, sondern Krankengeld.

    Zu entscheiden gilt es, ob im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD zusätzlich der in § 5 Abs. 1 TV COVID vorgesehene Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld zu leisten ist.

    Beschäftigte, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten bei Geltung des TV COVID vom Arbeitgeber eine Aufstockung zum Kurzarbeitergeld. Der Tarifvertrag regelt nicht ausdrücklich, ob Beschäftigte, die wegen Krankheit keine Kurzarbeit leisten und denen aufgrund der oben genannten Regelung statt dem Kurzarbeitergeld Krankengeld zusteht, den Aufstockungsbetrag beanspruchen können. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, den von einem Entgeltausfall aufgrund der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten einen finanziellen Zuschuss zu gewähren, sollte der Aufstockungsbetrag auch diesen Beschäftigten zustehen, da sie im gleichen Umfang von dem Entgeltausfall betroffen sind und ohne die Einführung der Kurzarbeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Umfang der bisherigen Arbeitszeit hätten.

    Allerdings steht der Wortlaut der Tarifregelungen dem entgegen, so dass – streng am Wortlaut des Tarifvertrags orientiert – der Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld im Rahmen der Entgeltfortzahlung wohl nicht zu zahlen ist.

    Im Einzelnen:

    Nach § 21 TVöD werden im Rahmen der Entgeltfortzahlung "das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt". Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate gezahlt.

    Der Aufstockungsbetrag ist unzweifelhaft kein "Tabellenentgelt". Nach der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 5 TV COVID ist der Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld "kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt". Damit gilt der Aufstockungsbetrag nicht als "in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil" im Sinne des § 21 Satz 1 TVöD. In den Durchschnittsbetrag der letzten drei Monate (in der betrieblichen Praxis häufig als "Aufschlag" bezeichnet), fließt der Aufstockungsbetrag schon deshalb nicht ein, weil er eine auf das "Nettomonatsentgelt", damit eine den Monat bezogene Leistung ist. Weiter spricht für die Auffassung der Nichtzahlung des Aufstockungsbetrags während der Krankheit, dass nach § 5 Abs. 2 TV COVID das Urlaubsentgelt und das Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung ungekürzt weitergezahlt werden. Das Urlaubsentgelt ist ausdrücklich genannt, nicht jedoch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

    Hinsichtlich beispielsweise der Jahressonderzahlung ist die Regelung in § 5 Abs. 5 TV COVID, der zufolge der Aufstockungsbetrag kein monatliches Entgelt ist, gut nachvollziehbar. In Kombination mit § 5 Abs. 2 TV COVID, wonach die Jahressonderzahlung ungekürzt weitergezahlt wird, ergibt sich somit, dass im Falle von Kurzarbeit im Regelbemessungszeitraum auf einen Ersatzbemessungszeitraum zurückzugreifen ist und die Kurzarbeit somit nicht zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führt.[1] Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei Krankheit scheidet das Zurückgreifen auf einen Ersatzbemessungszeitraum dagegen aus.

    Dennoch stellt sich die Frage, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit während der Kurzarbeit seitens der Tarifvertragsparteien auf eine bewusste Entscheidung zurückgeht oder möglicherweise auf einem redaktionellen Versehen beruht und man den Fall der Arbeitsunfähi...

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