Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist zum
bis 6 Monate 2 Wochen Monatsende
bis zu 1 Jahr 1 Monat Monatsende
mehr als 1 Jahr 6 Wochen Quartalsende
mindestens 5 Jahre 3 Monate Quartalsende
mindestens 8 Jahre 4 Monate Quartalsende
mindestens 10 Jahre 5 Monate Quartalsende
mindestens 12 Jahre 6 Monate Quartalsende

Die Dauer der Kündigungsfristen für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis richtet sich nach Ablauf des sechsten Monats nach der Beschäftigungszeit. Beschäftigungszeit ist nach § 34 Abs. 3 TVöD die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gem. § 28 TVöD, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Zeiten bei anderen Arbeitgebern werden bezüglich der Kündigungsfristen nicht angerechnet.

Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein. Der Tag des Zugangs ist in die Frist nicht einzubeziehen.

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das "40. Lebensjahr vollendet" haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden ("Unkündbarkeit" nach § 34 Abs. 2 TVöD).

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