Es gibt keine Ausschlussfrist für Abmahnungen (BAG, Urt. v. 14.12.1994 - 5 AZR 137/94). Sie sollten jedoch die Abmahnung möglichst unverzüglich aussprechen. Ist nach Kenntnisnahme von der Pflichtverletzung ein Zeitraum von mehreren Monaten verstrichen, sollte von einer Abmahnung abgesehen werden. Nach einem Zeitraum von etwa 6 Monaten dürfte das Abmahnungsrecht verwirkt sein.

Mit Ausspruch der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber darauf, wegen dieses Sachverhalts eine Kündigung auszusprechen.

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