Bei einem weiteren Fehlverhalten nach Erteilung der Abmahnung hat der Arbeitgeber mehrere Reaktionsmöglichkeiten. Er kann entweder eine neue Abmahnung erteilen, einen anderen Arbeitsplatz zuweisen oder eine Kündigung aussprechen. Welche Maßnahme in Betracht kommt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Wiederholung der Abmahnung empfiehlt sich, wenn die vorherige Abmahnung schon längere Zeit zurückliegt und das Gewicht der abgemahnten Pflichtverletzung nicht so schwer ist. Eine Kündigung ist ins Auge zu fassen, wenn sowohl der abgemahnte Sachverhalt als auch die neue Pflichtverletzung von Gewicht sind, sie auch einen gleichartigen Unrechtsgehalt haben und zwischen ihnen kein allzu langerZeitraum liegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge