Ist einem Arbeitnehmer aus einer Gewissensnot heraus nicht zuzumuten, die an sich vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen (z.B. Teilnahme an einem Forschungsprojekt der Pharmaindustrie), ergibt sich hieraus eine Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Diese nunmehr beschränkte Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers vermag eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn ein anderer Einsatz nicht möglich ist (BAG, Urt. v. 24.05.1989 - 2 AZR 285/88).
Vor Ausspruch einer Kündigung sollte eine Abmahnung erfolgen.
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